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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 27

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K.F. übergibt Hans von Kainach das Amt Gendorf samt Zubehör bis auf Widerruf mit der Auflage, daß dieser die Einnahmen aus den Nutzen und Renten jährlich zu den Quatembern an ihn oder seine Erben abführt und darüber Rechnung ablegt, die dazugehörigen Leute und Holden nicht über die gewöhnlichen Zinsen, Dienste und Robot belastet, sie vor Gewalt und Unrecht schützt und nicht seiner Herrschaft entzieht. Sobald er, sein Sohn Maximilian oder ihre Erben das Amt schriftlich oder mündlich zurückfordern, soll Hans von Kainach dieses samt Zubehör ohne Verzug abtreten oder andernfalls daraus entstehende Schäden tragen.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Erw. im Revers Hans’ von Kainach von 1470 Mai 27, Völkermarkt, im HHStA Wien (Sign. AUR 1470 V 27), Perg., 2 SS Christoph Ungnads und Jörg Schködl, Schwager des Ausst., (grün) in wachsf. Schüsseln an Ps, mit Rta-Vermerk auf der Rückseite.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 27 n. 49, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1470-05-27_2_0_13_27_0_49_49
(Abgerufen am 28.03.2024).