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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 27

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K.F. übergibt Wilhelm Graf bis auf Widerruf das Schloß Falkenstein pflegweise und das Amt Vellach samt Nutzen und Renten bestandsweise, wobei von den Einnahmen aus Nutzen und Renten jährlich 170 Pfd. Pf. zu den Quatembern in seine (K.F.) Hände oder in die seiner Erben abzuführen sind und der Rest für die Erhaltung und Versorgung von Schloß Falkenstein zu verwenden ist. Wilhelm Graf und dessen Erben sollen mit diesem Besitz ihm, seinem Sohn Maximilian und ihren Erben gegenüber treu und gehorsam sein, das Schloß auf ihren Befehl und ihre Kosten, aber unbeschadet des Satzes, offenhalten, davon keinen Krieg anfangen, die dazugehörigen Leute und Holden nicht über die gewöhnlichen Zinsen, Dienste und Robot belasten, vor Gewalt und Unrecht schützen und nicht ihrer Herrschaft entziehen. Nach schriftlicher oder mündlicher Aufforderung ist der übertragene Besitz samt Zubehör ohne Widerspruch abzutreten, andernfalls dürfen sich K.F. oder seine Erben am Hab und Gut von Graf oder dessen Erben schadlos halten.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Erw. im Revers Wilhelm Grafs von 1470 Mai 27, Völkermarkt, im HHStA Wien (Sign. AUR 1470 V 27), Perg., 2 SS Christoph Ungnads und Balthasars von Weißpriach in wachsf. Schüsseln an Ps, mit Rta-Vermerk auf der Rückseite1.

Anmerkungen

  1. 1Reg.: MC 11 n. 426. Verzeichnet im Urkundeneingangsregister, d.d. 1471 Januar 14, im HHStA Wien (Sign. AUR 1467 V 23), Pap., fol. 5v–7v, hier fol. 6v.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 27 n. 48, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1470-05-27_1_0_13_27_0_48_48
(Abgerufen am 28.03.2024).