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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 27

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K.F. übergibt seinem Rat Andreas von Hohenwart, Pfleger von Reiffnitz, und dessen Erben wegen einer ausstehenden Schuld von 2.500 fl. ung. anstelle des früher überschriebenen und nun von ihm zurückgeforderten Schlosses Möttling samt Hauptmannschaft und Burghut nun das Schloß Reiffnitz mit der gewöhnlichen Burghut zu den üblichen Bedingungen pflegweise mit der Auflage, das Schloß auf eigene Kosten zu behüten, zu bewahren und zu versorgen1. Wie schon in der früheren Verschreibung geregelt, soll Andreas von Hohenwart auch weiterhin aus den Nutzen, Zinsen und Renten des Amtes Schleinitz 200 Pfd. Pf. Gült sowie den landläufigen Aufschlag aus 19 in diesem Amt gelegenen Gütern in der Strug und aus 12 Huben an der strassen satzweise erhalten. K.F. verfügt, daß die Hohenwarter ihm, seinem Sohn Maximilian und ihren Erben gegenüber treu und gehorsam sein sollen sowie das Schloß auf ihren Befehl und ihre Kosten, aber unbeschadet des Satzes, offenhalten, davon aus keinen Krieg anfangen, die dazugehörigen Leute und Holden nicht über die gewöhnlichen Nutzen, Renten, Zinsen und Robot belasten, vor Gewalt und Unrecht schützen und nicht ihrer Herrschaft entziehen sollen. Die Pfandschaft kann nach schriftlicher oder mündlicher Vorankündigung jeweils 14 Tage vor oder nach sanndt Gorgentag (April 24)2 ausgelöst werden, danach ist der übertragene Besitz mit Zubehör ohne Widerspruch abzutreten.

Originaldatierung:
Am montag nach dem sonntag Cantate (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Fotokop. eines an das ARS Ljubljana ausgelieferten Vidimus des Kapitels von Laibach vom 25. September 1535 im HHStA Wien (Sign. AUR 1475 V 21), Perg., rotes S (beschädigt) des Ausst. in wachsf. Schüssel an Ps (nach ARS Ljubljana Best. 1063 Nr. 5830). Reg.: Chmel n. 6023. Lit.: Zur Person Andreas Hohenwarters vgl. Heinig, Friedrich III./1, S. 226f.

Kommentar

Bereits 1470 Mai 10 hat Andreas Hohenwarter, Oberster Truchseß in Krain und der Windischen Mark, einen Revers über den Inhalt der hier regestierten Urkunde, mit Hinweis auf einen keiserlichen brieff darumb ausgangen, ausgestellt (Sign. AUR 1475 V 10). Darin gesteht er dem Kaiser zu, daß, sollte die Rückgabe von Seiten der Hohenwarter nicht reibungslos verlaufen, K.F. und seine Erben sich an dem Besitz der Familie schadlos halten können.

Anmerkungen

  1. 1Die Verschreibung von Möttling samt Zubehör erfolgte 1457 Juni 12; vgl. Regg.F.III. H. 13 n. 378.
  2. 2Zur Datierung des St. Georgstages auf April 24 vgl. Regg.F.III. H. 12 n. 6 Anm. 2.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 27 n. 43, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1470-05-21_2_0_13_27_0_43_43
(Abgerufen am 28.03.2024).