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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 27

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K.F. überträgt Leonhard von Herberstein das Schloß Wippach pflegweise und das dazugehörige Amt samt Nutzen, Renten, Zinsen und Zubehör bestandsweise vom vergangenen St. Georgstag (1470 April 24)1 an auf drei Jahre. Leonhard soll das Schloß behüten, bewahren und versorgen, jährlich 500 fl. ung. ohne Abzüge in die Hände des Kaisers bezahlen, diesem wie auch dessen Sohn Maximilian und ihren Erben treu und gehorsam sein und auf deren Befehl und Kosten das Schloß offenhalten. Weiters soll Leonhard ohne Rücksprache keinen Krieg anfangen, die zum Schloß und Amt gehörigenen Einwohner und Holden nicht über den gewöhnlichen Zins, Dienst und Robot belasten, sie vor Gewalt und Unrecht schützen und nicht ihrer Herrschaft entziehen. Nach Ablauf der drei Jahre müssen Schloß und Amt samt zewg, Urbar, Register u.a. nach brieflicher oder mündlicher Aufforderung an K.F. abgetreten werden. Um eine widerspruchslose Rückgabe – entstehende Kosten bei Weigerung sollen zu Leonhards Lasten gehen – zu gewährleisten, soll Leonhard seine Erben und Diener entsprechend instruieren.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Dep.: Erw. im Revers Leonhards von Herberstein von 1470 April 29, Triest, im HHStA Wien (Sign. AUR 1470 IV 29), Perg., 2 SS des Ausst. (grün) und Friedrichs von Castelbarco in wachsf. Schüsseln an Ps, mit Rta-Vermerk auf der Rückseite2.

Kommentar

Eine weitere Urkunde Friedrichs für Leonhard von Herberstein in dieser Sache, d.d. Triest, 1470 April 28, ist gedruckt überliefert3. Ihr Inhalt weicht von dem, was aus dem obengenannten Revers erschlossen werden konnte, in einigen Punkten ab: K.F. überträgt Leonhard von Herberstein und dessen Erben das Amt Wippach samt Nutzen, Renten, Zinsen, Gülten und Zubehör bestandsweise vom vergangenen St. Georgstag (1470 April 24) an auf drei Jahre. Von den Nutzen und Renten dieses Amtes soll er das dortige Schloß, so wir im darzue in pflegweis ingeben unnd inzuhaben bevolhen haben, behüten, bewahren und versorgen und darüber hinaus jährlich zu den Quatembern 500 fl. ung., als gewonhait ist, in seine Hände zahlen. Weder Leonhard noch ein anderer soll die zum Schloß und Amt gehörigen Einwohner und Holden nicht über den gewöhnlichen Zins, Dienst und Robot belasten. Nach Ablauf der drei Jahre müssen Schloß und Amt samt Nutzen, Renten, Urbar, Register u.a. nur nach brieflicher oder mündlicher Aufforderung, dann aber widerspruchslos, abgetreten werden. Am sambstag nach sand Jörgentag. – Den Unterschied zwischen den beiden Urkunden scheint die Relation von Amt und Schloß Wippach zu bilden.

Anmerkungen

  1. 1Zur Datierung des St. Georgstages auf April 24 vgl. Regg.F.III. H. 12 n. 6 Anm. 2.
  2. 2Verzeichnet im Urkundeneingangsregister, d.d. 1471 Januar 14, im HHStA Wien (Sign. AUR 1467 V 23), Pap., fol. 5v–7v, hier fol. 5rund 7r.
  3. 3Druck: Kumar, Herberstein 3 S. 132f., n. 3; Reg.: Chmel n. 5994; Muchar, Geschichte der Steiermark 8 S. 62.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 27 n. 34, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1470-04-29_1_0_13_27_0_34_34
(Abgerufen am 28.03.2024).