Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 27

Sie sehen den Datensatz 25 von insgesamt 284.

K.F. erkennt für sich und seine Erben gegenüber Freiherr Ulrich von Grafenegg, seinem Rat, eine Schuld über 36.000 fl. ung. an und regelt die Rückzahlung durch die Überschreibung von Schloss Sarmingstein sowie des Wein- und Salzaufschlags im Ftm. Österreich: 1)1 Die Schuldsumme, an der K.F. unverschaidenlich schuldig worden ist, entstand wie folgt: Ulrich hatte K.F. die Schlösser Aggstein und Sarmingstein samt Zubehör abgetreten und diesbezüglich auf sämtliche Rechte verzichtet. Außerdem war er 1468 Feldhauptmann im Ftm. Österreich gewesen und hatte von Friedrich die Einnahmen aus dem im Ftm. Österreich anfallenden aufslag auf Wein und Salz zugesprochen bekommen2. Dazu kamen noch all annder zuspruch und vordrunng, die sich aus den beiden Schlössern, der Hauptmannschaft und der Bezahlung von Söldnern sowie als Schadensersatz (schaden raittung) und anndern sachen wegen ergeben hatten. 2) Zur Tilgung dieser Summe verpfändet der Kaiser dem Ulrich und dessen Erben das Schloß Sarmingstein sowie die vollen Aufschläge auf Salz aus (Bad) Hall, Mühlbach, Schellenberg, Gmunden und allen anderen Salinen sowie den halben Aufschlag auf Wein zu Wasser und zu Land im Ftm. Österreich. Diese Einnahmen soll Ulrich ohne unser und menigklich irrung und hindernuß innehaben, bis die genannte Summe bezahlt ist. 3) Allerdings soll von der gesamten Schuldsumme jener Restbetrag abgezogen werden, den die Stadt Wien aufgrund eines früheren ksl. Gerichtsurteiles Ulrich noch schuldig ist3. 4) Die Höhe der Aufschläge wird wie folgt festgelegt: Von Salz aus (Bad) Hall, Mühlbach und Schellenberg sollen je kuffen 45 Pf. von dem mynnerm panndt die bis dahin übliche Abgabe und für Salz aus Gmunden je phunt küffl 3 Pfd. Pf. eingehoben werden4. Von Wein sollen je Fuder 3 Pfd. Pf. und je dreyling 18 Sch. Pf. eingehoben werden und vom grösseren oder klaineren panndt die bisher üblichen Abgaben. Von den Abgaben befreit ist das Salz, das die gotszeil genannt wird, sowie der Wein, den Prälaten und Adelige zu ihrer Gotteshäuser und Schlösser notdurfften transportieren, wenn sie einen entsprechenden ksl. brief5 vorweisen können. 5) Zur Einhebung der Aufschläge setzt K.F. Amtleute ein, die den Grafeneggern geloben sollen, die genannten Einnahmen nur an diese, deren Erben oder Anwälte zu übergeben. Den Grafeneggern ist es erlaubt, einen Gegenschreiber einzusetzen. Aus den Einkünften sollen die Kosten für die Burghut auf Schloss Sarmingstein sowie der Sold der Amtleute und Gegenschreiber bezahlt werden, die übrigen Einnahmen sollen jährlich von der Schuldsumme abgezogen und dem Grafenegger oder dessen Erben auf deren Anforderung hin ohne Verzug und Widerrede, aber gegen Quittung übergeben werden. 6) Ulrich von Grafenegg und seine Erben sollen dem Kaiser sowie dessen Sohn Maximilian oder anderen Erben treu und gehorsam sein, das Schloß auf Befehl und Kosten des Kaisers und ohne Schaden an der Pfandschaft offenhalten, von dort aus weder einen Krieg anfangen noch jemanden über die Donau übersetzen lassen, der gegen K.F. dessen Land und Leute handelt. 7) Sollte es gegen den Willen Ulrichs zu vertzug, irrung oder ingriff, das wissentlich gemacht wurde, kommen, dann darf der Grafenegger die Aufschläge selbs underwinnden und hannthaben, eigene Amtleute auf Sarmingstein einsetzen und so die Restsumme einheben, aber unter Zuziehung der ksl. Einnehmer und Gegenschreiber für die dem Kaiser verbleibende Hälfte des Weinaufschlags. 8) Falls ksl. Amtleute oder andere Ulrich bei der Tilgung der Pfandsumme behindern, soll dies und die Höhe der noch ausstehenden Schuld K.F. bekannt gemacht werden, der gelobt, mit einer neuen Verschreibung die weitere Abzahlung zu regeln. 9) Falls jemand die (Einnahme der) Aufschläge behindert, dürfen der Grafenegger und dessen Erben denjenigen, dessen Untertanen und Helfer davon abhalten und den entstandenen Verlust bis zur Höhe des entstandenen Schadens aus deren Besitz begleichen, ohne daß dabei Land und Leute des Kaisers geschädigt werden dürfen. 10) Wan das unser guter wille ist und wenn der Grafenegger oder dessen Erben mitteilen, daß die Schuldsumme getilgt ist, dann sollen die Aufschläge widerumb ledig sein und dürfen nicht weiter von den Grafeneggern eingenommen werden. Auch Schloß Sarmingstein soll zu seinen (K.F.) Händen oder zu denen seines Sohns Maximilian oder ihren Erben zusammen mit der hier vorliegenden verschraibung ohne Widerrede, auszug und intrag übergeben werden. Die Grafenegger erhalten dafür dann ihr gegenschreiben6 zurück oder, falls dies nicht greifbar sein sollte, einen totbrief. 11) K.F. behält sich aber für sich und seine Erben die Möglichkeit vor, Schloß Sarmingstein und die Aufschläge gegen Einlösung der Restsumme zurückzufordern. Um die ausstehenden Schulden zu ermitteln, sollen die Grafenegger Rechnung darüber legen, was sie durch die Aufschläge und auch sonst an Nutzen, Renten und remanentzen eingenommen haben, seit man sich in Graz über die 36.000 fl. geeinigt hatte7, und mit Ulrichs Aufwendungen für die Behütung von Städten und Schlössern verrechnen. Der Grafenegger soll dann jedenfalls das erhalten, was ihm aus dem Aufschlag des Gmunder Salzes zusteht und was die Stadt Wien von den ursprünglichen 16.000 fl. Hauptsumme noch schuldig ist. 12) K.F. verspricht, bis zur Tilgung der Schuldsumme keine neuen Wein- und Salzaufschläge einzurichten und niemandem einen neuen freybrief auszustellen. Desweiteren wollen er und seine Erben Ulrich von Grafenegg und dessen Erben gnedigklich hannthaben, schützen und schirmen. Gleichzeitig verspricht K.F. die hier eingegangenen Verpflichtungen gegenüber jedem, der diese ksl. Urkunde mit willen und gunst der Grafenegger inne hat und nicht ihm, seinem Land und seinen Leuten entsagt hat, weiter zu befolgen.

Originaldatierung:
An mitichen nach dem suntag Reminiscere in der vasten (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Inseriert im Revers Ulrichs von Grafenegg von 1470 März 22, Wien, im HHStA Wien (Sign. AUR 1470 III 22), Perg., 3 SS Ulrichs von Grafenegg (rot), Konrad Hölzlers (grün) und Laurenz Haidens (grün) in wachsf. Schüsseln an Ps.8 Lit.: Keiblinger, Aggstein S. 57f.; Haller/Reiffenstein, Ulrich von Grafeneck S. 136; zur Person ebenda S. 117ff.; Heinig, Friedrich III./1 S. 269ff.

Kommentar

Zu Friedrichs Differenzen mit Ulrich von Grafenegg siehe auch nn. 168 und 180.

Anmerkungen

  1. 1Die Unterteilung in einzelne Artikel wurde von den Bearbeitern vorgenommen.
  2. 2Vor 1468 Januar 16 hatte K.F. geregelt, welche außerordentlichen Aufschläge Ulrich von Grafenegg als Feldhauptmann von Österreich zur militärischen Verteidigung des Landes einnehmen durfte, dazu Regg.F.III. H. 22 n. 207.
  3. 31464 Oktober 1 und 1466 März 5 hatte K.F. zwei Schiedssprüche zugunsten Ulrichs von Grafenegg im Streit mit der Stadt Wien gefällt, die zu einer Zahlung von 16.000 fl. ung. an Ulrich verurteilt worden war; dazu Regg.F.III. H. 22 nn. 38 und 105.
  4. 4Zu den Maßeinheiten für Salz siehe Regg.F.III. H. 22 n. 56 Anm. 3.
  5. 5Beispiele für Befreiungen vom Wein- oder Salzaufschlag finden sich u.a. in Regg.F.III. H. 12 nn. 8, 14, 22, 25, 26, 28, 78. 169, 172; H. 13 nn. 67, 92, 106, 208; H. 18 nn. 145 u. 172.
  6. 6Gemeint ist der hier vorliegende Revers Ulrichs von Grafenegg von 1470 März 22.
  7. 7K.F. hielt sich davor zwischen dem 11. Mai und dem 18. Oktober 1469 in Graz auf; dazu das Itinerar bei Heinig, Friedrich III./3 S. 1372.
  8. 8Reg.: Chmel n. 5978; Pritz, Geschichte 2 S. 720 n. 459.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 27 n. 25, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1470-03-21_2_0_13_27_0_25_25
(Abgerufen am 28.03.2024).