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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 26

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K.F. erhebt für sich und seine Nachfolger Hans Köppen, genannt Kopp2, Rat des Vorortes Rhön-Werra der St. Georgen-Ritterschaft in Franken, und dessen eheliche Leibeserben und Nachkommen aus ksl. Machtvollkommenheit wissenntlich in krafft dies brieffs zu Rittern und verleiht ihnen zugleich von neuem ihren vormaligen Wappenbrief mit dem beigefügten, farbig gemalten Wappen der Köppen samt zugehöriger Insignien. Er honoriert damit, daß Köppens Vorfahren Ehrenämter verschiedener Fürsten und Stände des Reiches ausgeübt und dem Reich ihre Dienste unter Aneignung adliger Tugenden geleistet haben, und daß Hans selbst durch Mut und Taten unter Einsatz von Leib und Leben sowie seines Hab und Guts innerhalb des Schwäbischen Bundes im Jahre 1488 zum Schutz von Frieden und Einigkeit beigetragen und sich durch Tapferkeit ausgezeichnet habe. K.F. bestimmt, daß Köppen und dessen Erben und Nachkommen dieses Wappen für ewige Zeiten allerorts in allen ritterlichen Angelegenheiten zu schimpff undt ernst ungehindert gebrauchen und darüber hinaus die gleichen Privilegien und Rechte geniessen wie die anderen Lehens- und Wappengenossen nach Recht oder Gewohnheit, namentlich das Recht, Ämter und Lehen sowie Lehnsgericht zu besitzen und in geistlichen und weltlichen Sachen Recht zu sprechen und Urteile zu fällen. K.F. befiehlt allen Kff. geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Gff. etc. sowie allen übrigen Reichsuntertanen unter Androhung des Verlustes seiner und des Reiches Gnade und einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Geschädigten zufallenden Strafe von 20 Mark Gold, die Beachtung dieses Privilegs.

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Undatierte Abschrift3 im AHM Praha (Sign. PPL V-2122/2253), Pap. (19. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Der Terminus post quem ergibt sich aus dem in der Urkunde erwähnten Jahr 1488, der Terminus ante quem aus dem Todestag K.F.
  2. 2Es handelt sich vielleicht um einen Angehörigen des zum Vorort Rhön-Werra zählenden Adelsgeschlechts Goppe von Marczek, siehe die Angaben bei Stieber, Allgemeine Register.
  3. 3Möglicherweise liegt hier nur das Konzept eines Wappenbriefs vor, da die Narratio ungewöhnlich ausführlich ist und die übliche wörtliche Beschreibung des Wappens in der Urkunde fehlt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 26 n. 820, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1493-08-19_1_0_13_26_0_820_820
(Abgerufen am 19.03.2024).