Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 26

Sie sehen den Datensatz 818 von insgesamt 820.

K.F. bestätigt auf deren Bitten den Brüdern Heinrich und Wolfgang, Gff. von Für-stenberg und Ldgff. in der Baar, und deren Erben rechter wissen alle Privilegien und Rechte, die sie und ihre Vorfahren von römischen Kaisern und Königen erworben haben, ganz so, als seien sie hier alle wörtlich aufgeführt. Er erteilt ihnen außerdem aus ksl. Machtvollkommenheit wissentlich in crafft diss brieffs die Gnade, ihr bis-heriges Landgericht in ihren Schlössern und Städten Fürstenberg und Geisingen an für sie günstigere Orte in der Gft. Fürstenberg zu verlegen und mit Richtern und Ur-teilssprechern aus dazu geeigneten Untertanen zu besetzen. Diese sollen neben den üblichen Sachen auch über Totschlag richten, der in der Gft. geschieht, und nicht verpflichtet sein, den Fall an ein anderes Gericht zu verweisen. Richter und Urteils-sprecher dieses Landgerichts, die davon wegen anliegender Erfordernisse aufsteen, sollen sich ungehindert wieder niedersetzen und weiter im rechten verfahren, wie es sich gebühre. K.F. gestattet den Gff. und ihren Erben darüber hinaus, ihren Zoll, den sie in der Gft. Fürstenberg und in ihren anderen Gebieten besitzen, nach ihrem Willen an eine andere Stelle zu verlegen und dort in gleicher Weise einnehmen zu lassen, ohne jedoch die dortigen Untertanen zu belasten. Er befiehlt allen Kff. geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Gff. etc. sowie allen übrigen Reichsuntertanen unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade, der in den gräflichen Privi-legien vorgesehenen Strafen sowie einer Pön von 50 Mark Gold, die je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Gff. von Fürstenberg zufallen soll, die Beachtung dieser Privi-legien. K.F. bestimmt die Bff. und Dompröpste von Straßburg, Konstanz und Basel zu ksl. commissarien, richtern und conservatorn und bevollmächtigt sie gemein-schaftlich und jeden einzelnen von ihnen, auf Ersuchen der Gff. deren Privilegien nach Vorlage dieser Urkunde im Namen von K. und Reich zu schützen, alle zuwider-handelnde Personen an seiner und seiner Nachfolger Statt vor sich zu laden und entsprechend den Rechten und Privilegien der Gff. von Fürstenberg und der darin festgesetzten Strafen zu prozessieren, wie es sich nach ordnung des rechtens gebühre und notwendig sei.

Originaldatierung:
Am sechs und zwainzigisten tag des monats july (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (nach Kop.). – KVv: Rta Sixtus Ölhafen (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

[Org. im Fürstlich Fürstenbergischen Archiv Donaueschingen] – Kop.: Abschrift im Familienarchiv Lobkowicz in den Lobkowicz Collections Nelahozeves (Sign. LR-RA, N 9/19, fol. 15v–17v), Pap. (17. Jh.). Druck: UB Fürstenberg 4 n. 168. Reg.: Chmel n. 8966. Lit.: Riezler, Geschichte Fürstenberg S. 405; Tumbült, Fürstentum Fürstenberg S. 88f.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 26 n. 818, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1493-07-26_1_0_13_26_0_818_818
(Abgerufen am 18.04.2024).