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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 26

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K.F. belehnt auf dessen Bitten Gf. Rudolf von Sulz für sich und als Lehensträger seines minderjährigen Bruders Wolfgang rechter wissen mit der Ldgft. Klettgau samt all ihren hohen und niederen Gerichten, Geleiten, Wildbannen, Zöllen etc. und allem Zubehör, wie sie ihr verstorbener Vater Gf. Alwig als Reichslehen besessen habe1 und nach dessen Tod an sie als Erbe gefallen sei. Er bestätigt ihnen zugleich aus ksl. Macht wissenntlich in crafft diss briefs all ihre Privilegien und Rechte, die sie und ihre Vorfahren von früheren römischen Kaisern und Königen und ihm selbst2 erworben haben, was wir inen von billicheit und rechts wegen daran verleihen, ernewen, confirmiren und bestetten sullen und mugen. K.F. bestimmt, daß sie die Lgft. als Reichslehen innehaben und zusammen mit den Privilegien ungehindert besitzen sollen, und erlaubt ihnen, den dortigen Blutbann, sooft sie es für nötig halten, einem oder mehreren ihrer Amtleute zu übertragen, die ihnen dafür geeignet scheinen und ihnen den gleichen Eid leisten sollen, wie sie es als Gff. ihm (K.F.) gegenüber getan haben. Die Amtleute sollen in allen Streitfällen gegenüber Reichen wie Armen unparteiische Richter sein und sich nicht durch Gunst, Furcht, Freundschaft, Feindschaft, miet (Bestechung) oder Geschenke, sondern nur durch gerechtes Gericht und Recht leiten lassen, wie sie dies gegenüber Gott dem Allmächtigen vor dem Jüngsten Gericht verantworten wollen, jedoch unbeschadet der Rechte von K. und Reich sowie Dritter. K.F. bestätigt, daß ihm Rudolf für sich und als Lehensträger seines Bruders Wolfgang den üblichen Lehnseid geleistet habe, und bestimmt, daß letzterer nach Erreichen der Volljährigkeit ihm oder seinen Nachfolgern im Reich persönlich diesen Eid leisten solle. Er befiehlt allen Kff. geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Gff. etc. sowie allen übrigen Reichsuntertanen unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade sowie der in den Privilegien der Gff. von Sulz festgesetzten Strafen, seine Belehnung und Privilegienbestätigung zu beachten.

Originaldatierung:
Am funfften tag des monets february.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. – KVv: Rta Sixtus Olhafen (Blattmitte); Le(h)en und confirmacio(nes) graf zu Sultz (rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org.3 im Familienarchiv Schwarzenberg im SOA Třeboň oddělení Český Krumlov (Sign. RA Schwarzenbergů primogenitura, Landgrafschaft Kleggau 2b), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an Ps. Reg.: Chmel n. 8907.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 666.
  2. 2Siehe n. 30, n. 552, n. 553, n. 656, n. 658, n. 773 und n. 795.
  3. 3Erwähnt bei Hlaváček, Originalurkunden S. 33.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 26 n. 808, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1493-02-05_2_0_13_26_0_808_808
(Abgerufen am 29.03.2024).