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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 26

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K.F. teilt all seinen Hauptleuten, Gff. Freiherren, Rittern etc. sowie allen übrigen Untertanen und Getreuen, namentlich Gotthard von Starhemberg, seinem Hauptmann ob der Enns, auch Michael von Traun, seinem Pfleger zu Waxenberg, oder dem zukünftigen Hauptmann bzw. Pfleger mit, daß er Bürgermeister, Richter, Rat und Bürger von Freistadt auf der einen, sowie Richter, Bürger und Leute zu Leonfelden auf der anderen Seite in ihrem Streit wegen der Straßennutzung durch den Haselbach nach Leonfelden über den Roßberg verhört und folgende Entscheidung getroffen habe: Zukünftig soll alles Kaufmannsgut, welches aus Böhmen durch die Wälder in das Ftm. Österreich ob der Enns und zurück geführt wird, zur Mautstelle und Niederlage nach Freistadt gebracht und dabei keine andere Straße, weder durch den Haselbach nach Leonfelden noch über den Roßberg oder ein anderer unüblicher Weg, benutzt werden. Außerdem sollen Salz grass und klain pannts1 sowie Stahl und Eisen von den Bürgern zu Freistadt gekauft und wie üblich nach Böhmen geführt und dort verkauft werden, was er an den Orten, wo dies nötig sei, öffentlich verkünden lassen wolle. Wer dieses wissentlich mißachte, der soll einer je zur Hälfte seiner fürstlichen Kammer und den Bürgern von Freistadt zu entrichtenden Strafe von 100 Mark Gold verfallen sein, und die auf unüblichen Straßen transportierten Waren sollen in seinem (K.F.) Namen beschlagnahmt werden sowie Pferde und Wagen in den Besitz der Freistädter entsprechend ihrer alten Privilegien übergehen. Die Bürger von Leonfelden dürfen Weizen, Korn, Gerste, Hafer, Malz, Bier und Fisch sowie soviel Wein, wie sie zum Ausschenken benötigen, auf ihren eigenen Wegen von Böhmen nach Österreich nur bis nach Leonfelden transportieren und dort verkaufen, während ihre und andere nach Böhmen zu transportierenden Güter laut seines Befehls2 nach Freistadt zu bringen sind. K.F. befiehlt all seinen Untertanen zusammen und jedem einzelnen von ihnen, seinen Schiedsspruch auf Verlangen der Bürger von Freistadt in seinem Namen öffentlich verkünden zu lassen, damit man ihn zur Kenntnis nehme und nur die Straße nach Freistadt benutze, die Freistädter wenn nötig an seiner Stelle zu schützen und bei den angedrohten und anderen Strafen seine Entscheidung zu beachten.

Originaldatierung:
An phintztag sand Anndres abent des heiligen zwelfboten (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.p. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Abschrift im SOA Třeboň (Sign. Historica 3340), Pap. (15. Jh.). Lit.: Maade, Freistadts Handelsgeschichte 2 S. 22.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 776 Anm. 2.
  2. 2Siehe n. 783.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 26 n. 804, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1492-11-29_1_0_13_26_0_804_804
(Abgerufen am 28.03.2024).