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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 26

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K.F. unterrichtet Bürgermeister, Richter und Rat der Stadt Brünn von der ihm gegenüber erhobenen Klage des Nürnberger Bürgers Jörg Wurer, derzufolge Hieronymus Schönauer sowie der aus geverlicher listigkeit zu diesem gezogene Tiebold Feger aus Ofen ihn wegen ihrer vermeintlichen Forderungen zu seinem Schaden unersucht solichs gebürlichen rechten wider ordnung gemeiner recht genötigt hätten, vor ihnen in Brünn zu recht zu stehen, obwohl Wurer dem Schönauer wegen dessen Ansprüchen weder das Recht vor seinen ordentlichen Richtern und dem Gericht zu Nürnberg verweigert hätte, noch von jenem darum ersucht worden sei. Da es nicht billig wäre, wenn jemand statt vor sein ordentliches Gericht vor ein fremdes gezwungen werde, befiehlt K.F. ihnen aus ksl. Macht, falls sie von Schönauer oder Feger gemeinsam oder einzeln um Recht gegen Wurer angerufen werden sollten, sich dessen nicht anzunehmen, sondern jene damit an den ordentlichen Richter in Nürnberg zu weisen. Er erklärt zugleich aus ksl. Machtvollkommenheit alles für kraftlos und dem Wurer unschädlich, sollten sie dennoch etwas in diesem Fall unternehmen.

Originaldatierung:
Am dreyzehenden tag des moneds aprilen.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. – KVv: Mandat Wurer (oberer Blattrand). – P(rese)ntata est s(upra)s(cript)um in p(ro)festo b(ea)ti Nicolai anno d(o)m(ini) 1492 (1492 Dez. 5) (rücks. Empfängervermerk, unten rechts).

Überlieferung/Literatur

Org. in der Urkundensammlung im StadtA Brünn (AM Brna) (Sign. A 1/1 sbírka listin 809), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt. – Kop.: Beiliegende tschechische Übersetzung ebd., Pap. (15. Jh.).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 26 n. 790, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1491-04-13_1_0_13_26_0_790_790
(Abgerufen am 19.04.2024).