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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 26

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K.F. bekundet als regierender Herr und Landesfürst in Österreich für sich und seine Erben, daß er wegen der Beeinträchtigung seines für Rohrbach erteilten Privilegs1 durch die Bürger von Hofkirchen und Felden dieses nach dem Verhör der drei Parteien wissentlich mit dem brief wie folgt erleutterndt und erclert habe: Die Bürger von Rohrbach und ihre Erben und Nachkommen dürfen entsprechend seinem Privileg wöchentlich sechs Pfund der kleinen und ein Pfund der großen Kufe Salz2 ungehindert von Passau einführen und es nach ihrem Bedarf nach Böhmen verkaufen. Sie sollen dabei ungemindert die gleiche Maut von dem Salz an seine fürstliche Kammer entrichten, wie die Leute von Felden, jedoch nicht dorthin bringen, wo sein Salz aus Gmunden hingeführt wird. K.F. befiehlt all seinen Hauptleuten, Gff. Freiherren, Rittern etc. sowie allen übrigen Untertanen, besonders jedoch Hans Oberhaimer, seinem Pfleger zu Falkenstein, und den künftigen dortigen Pflegern sowie den Richtern und Bürgern von Hofkirchen und Felden, seine Erläuterung zu beachten.

Originaldatierung:
Am monntag nach dem sonntag Judica in d(er) vasten (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.i.c. (nach Druck).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Abschrift im StadtA Böhmisch Krumau im SOkA Český Krumlov (Sign. AM Českého Krumlova, kartón 113 Sign. C I 1, Pap. (16. Jh.). Druck: Nösslböck, Inventar S. 77 (Auszüge).

Kommentar

Sie n. 800.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 776.
  2. 2Siehe zu den Maßen Schraml, Salinenwesen 1 S. 219–228.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 26 n. 786, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1490-03-29_1_0_13_26_0_786_786
(Abgerufen am 18.04.2024).