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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 26

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K.F. unterrichtet die gegenwärtigen und zukünftigen Richter und Räte sowie seine Bürger und Leute zu Leonfelden (Laufelden) davon, daß Bürgermeister, Richter, Rat und Bürger von Freistadt sich bei ihm durch ihre Abgesandten über die Mißachtung ihrer von seinen Vorfahren, den Fürsten von Österreich, erworbenen Privilegien durch die Leonfelder beklagt hätten. Obwohl großes und kleines Salz sowie Waren aus Venedig und anderes Kaufmannsgut von seinem Land ob der Enns nach Böhmen und zurück nur auf der Straße nach Freistadt transportiert und an der dortigen Maut niedergelegt werden dürfen, geleiteten die von Leonfelden von Böhmen kommende Kaufleute auf fremden Straßen durch den Haselbach, über den Roßberg und andernorts zu ihrer Stadt, so daß die Straße nach Freistadt sowie die Entrichtung von Maut und Zoll umgangen und die Freistädter ihrer Lebensgrundlage entzogen würden,1 was ihm mißfalle. Da er als Herr und Landesfürst Freistadt fördern und vor Schaden bewahren müsse, zumal er in seinem Land keine andere Stadt jenseits der Donau besitze, befiehlt er denen von Leonfelden, fortan kein Salz oder andere Kaufmannswaren von seiner Stadt Linz oder andernorts über die Donau nach Böhmen oder zurück auf fremden Straßen zu transportieren oder jemanden dorthin zu geleiten, sondern nach Freistadt zu bringen und ihm davon wie üblich Maut und Zoll zu entrichten. Falls sie dies mißachteten, habe er Gotthard von Starhemberg, Christoph von Zelking und den Freistädtern befohlen, solche Ware zu beschlagnahmen und die Leonfelder und andere Schuldige zu bestrafen.2 K.F. befiehlt denen von Leonfelden unter Androhung seiner schweren Ungnade und einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Freistädtern zufallenden Strafe von 100 Mark Gold Gehorsam.

Originaldatierung:
An sambstag nach sand Vincenczen tag (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Abschrift im ANM Praha (Sign. D kartón 2 118b), Pap. (15. Jh.).

Kommentar

Siehe n. 804.

Anmerkungen

  1. 1Siehe die entsprechenden Passagen in n. 780.
  2. 2Siehe n. 777f. und n. 780.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 26 n. 783, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1490-01-23_1_0_13_26_0_783_783
(Abgerufen am 28.03.2024).