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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 26

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K.F. ernennt auf Ersuchen Gf. Alwigs von Sulz, Hofrichters zu Rottweil, die Bff. Otto von Konstanz und Ortlieb von Chur sowie Ehz. Sigmund von Österreich, Gf. Eberhard (V.) d. Ä. von Württemberg und deren Nachkommen oder die, denen sie dies an ihrer Stelle befehlen, die Bürgermeister der Städte Konstanz und Basel sowie den Hofrichter N und die Urteilssprecher des ksl. Hofgerichts zu Rottweil zu Schirmern der Sulzer Privilegien, da er selbst nicht in der Lage sei, diese zu jeder Zeit zu schützen. Alwig hatte geklagt, daß die Privilegien und Rechte der Gff. von Sulz, ihr Landgericht in der Ldgft. Klettgau und andere ihrer Graf- und Herrschaften, Gerichte, Wildbanne, Zölle, Geleite, Lehenschaften und Rechte, die seine Vorfahren und er selbst von den vormaligen römischen Kaisern und Königen, ihm selbst (K.F.)1 und dem Reich erworben hätten, zu seinem und seiner Erben Schaden und zum Nachteil des Eigentums von K. und Reich unbillig beeinträchtigt und angegriffen worden seien und dies weiterhin werden könnten. K.F. befiehlt den Schirmern aus ksl. Macht bei ihren Pflichten gegenüber K. und Reich und bevollmächtigt sie zusammen und jeden einzelnen von ihnen, jeden, der die Sulzer Privilegien und Lehen beeinträchtige oder sich ungehorsam erweise, auf Ersuchen der Gff. oder ihres Anwalts hin auf einen Rechtstag vor sich zu laden, zu verhören und über ihn nach entsprechender Untersuchung gegebenenfalls die in den besagten Privilegien festgesetzten Strafen im rechten zu verhängen und mit geeigneten Maßnahmen einzutreiben, dazu nötige Zeugen zu verhören und sich weigernde Personen mit Strafen des rechtens zur Aussage zu zwingen. Falls eine Partei der Vorladung nicht Folge leiste, sollen sie dennoch auf Forderung der Gegenseite im rechten verfahren und an seiner Statt und in seinem Namen alles unternehmen, was sich zum Schutz der genannten Privilegien nach ordenung des rechtens gebühre. Sollte ein Streit Gf. Alwig oder dessen Erben in ihrem Amt als Hofrichter betreffen, dann soll ein anderer Hofrichter als Richter eingesetzt und durch diesen in genannter Weise im rechten verfahren werden.

Originaldatierung:
Am zweintzigistin tag des monets mertzen.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. – KVv: Rta Mathias Wurm (Blattmitte); Sultz confirmationes (rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org.2 im Familienarchiv Schwarzenberg im SOA Třeboň oddělení Český Krumlov (Sign. RA Schwarzenbergů primogenitura, Familie Sulz 16), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an Ps. – Kop.: Beglaubigte Abschrift des öff. Notars G. Maldovy vom 19. März 1869 ebd. (Sign. RA Schwarzenberg, Lade 65), Pap., rotes S unter dem Text aufgedrückt. Reg.: Chmel n. 8394; Kramml, Konstanz S. 461 n. 441. Lit.: Kramml, Konstanz S. 281.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 30, n. 552 und n. 658.
  2. 2Erwähnt bei Hlaváček, Originalurkunden S. 33.

Registereinträge

Nachträge

Nachträge (1)

Nachtrag von Steffen Krieb, eingereicht am 26.05.2020.

Chmel-Nr. falsch: Es handelt sich um n. 8395.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 26 n. 773, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1489-03-20_1_0_13_26_0_773_773
(Abgerufen am 19.04.2024).