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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 26

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K.F. bekundet, die Vettern Michael und Sigmund d. Ä. von Schwarzenberg hätten ihn in ihrem und im Namen ihrer Söhne Erkinger, Sigmund d. J. und Johann von Schwarzenberg unterrichtet, daß von ihrem Vorfahren Erkinger von Schwarzenberg das Kartäuserkloster in ihrem Markt Astheim gestiftet worden, laut dessen Stiftungsbrief mit etlichen geistlichen Personen besetzt und für ihn und alle seine ehelichen Leibeserben als Begräbnisstätte festgelegt worden sei.1 Er belehnt als oberster Vogt und Beschirmer aller Gotteshäuser rechter wissen Michael und Sigmund als die Ältesten auf deren Bitten hin und wegen der Dienste, die sie und ihre Söhne für ihn, seinen Sohn Kg. Maximilian und das Reich in eigener Person im Feld vor Gent und andernorts in Flandern geleistet haben, mit dem Gotteshaus Astheim mit all seinen Rechten, Gerichten und Zubehör samt Vogtei, damit das Kloster weiterhin bestehen bleibe und der tägliche Gottesdienst besser durchgeführt werden könne. K.F. bestimmt, daß sie, ihre Söhne und ehelichen männlichen Lehnserben das Kloster auf ewig als Reichslehen besitzen und als solches durch den jeweils Ältesten von ihm und seinen Nachfolgern im Reich empfangen sollen. Er bestätigt den Herren von Schwarzenberg und ihren Erben und Nachkommen gemeinschaftlich und jedem Einzelnen von ihnen sowie dem Gotteshaus zu Astheim aus ksl. Machtvollkommenheit wissentlich in craft diss briefs alle Privilegien und Rechte, die sie und ihre Vorfahren erworben haben, ganz so, als seien sie hier alle wörtlich aufgeführt. K.F. bekräftigt, daß Michael und Sigmund als die Ältesten bzw. deren Söhne und männliche Leibeserben das Gotteshaus samt Zubehör als Reichslehen besitzen mögen, und bevollmächtigt sie, das Kloster, dessen Leute und Güter als dessen Vögte im Namen von K. und Reich zu jeder Zeit mit geeigneten Maßnahmen nach ganzem Vermögen zu schützen. Sie sollen außerdem jeder Person innerhalb der Befestigung des Klosters sowie dessen Mark zu Wasser und zu Lande einschließlich der Mühlen und der Überfahrt über den Main Geleit erteilen oder aufkündigen sowie alle Leute bestrafen dürfen, die ihr Geleit mißachteten. K.F. bekräftigt noch einmal, daß die Herren von Schwarzenberg und das Gotteshaus alle redlich erworbenen Privilegien und Rechte nutzen dürfen. Er nimmt erstere zusammen mit ihren Erben und Nachkommen sowie das Kloster und die Konventbrüder zusammen mit ihren Leuten sowie ihrem jetzigen oder zukünfigen Hab und Gut aus ksl. Macht wissenntlich in craft diss briefs in den besonderen Schutz von K. und Reich und bestimmt, daß sie alle und jeder Einzelne von ihnen ungehindert die gleichen Privilegien und Rechte geniessen sollen wie die anderen in diesem Schutz Stehenden nach Recht oder Gewohnheit, jedoch unbeschadet der Obrigkeit und Rechte von K. und Reich. Nach dem Tod Michaels und Sigmunds sollen die beiden Ältesten der Herren von Schwarzenberg die Vogtei des Klosters von ihm oder seinen Nachfolgern als Reichslehen empfangen und den üblichen Lehnseid leisten. Michael und Sigmund von Schwarzenberg und deren Erben und Nachkommen sollen auch die Brüder (vetter) des Gotteshauses und deren Nachkommen bitten, als Dank für die erwiesenen ksl. Gnaden jährlich in der quotember nach Pfingsten auf einem ihnen gelegenen Tag seiner Vorgänger und Nachfolger als römischen Kaisern und Königen mit einer großen Vigilie, gesungener Totenmesse und nachfolgendem Placebo2 zu gedenken und für sie zu Gott zu beten, und ihnen dafür am gleichen Tag eine Pitanz3 oder eine andere Verehrung nach ihrem Gefallen geben. K.F. bestimmt, daß Michael und Sigmund von Schwarzenberg bis unnser lieben frawen tag der liechtmess schirstkunfftig (1489 Febr. 2) den üblichen Lehnseid an seiner Statt gegenüber den Brüdern Friedrich (V.) und Sigmund, Mgff. von Brandenburg, leisten sollen. Er befiehlt allen Kff. geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Gff. etc. sowie allen übrigen Reichsuntertanen unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade und einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Geschädigten zufallenden Strafe von 100 Mark Gold die Beachtung dieser Privilegien. K.F. erteilt den Herren von Schwarzenberg, ihren Erben und Nachkommen und dem Gotteshaus volle Gewalt, zum Schutz ihrer Privilegien nach ihrem Willen und Bedarf einen oder mehreren von den Kff. Fürsten, Gff. Herren oder Untertanen des Reiches als ksl. Kommissare, Richter, Konservatoren und Exekutoren auszuwählen, gegebenenfalls wieder abzuberufen und andere an deren Stelle einzusetzen. K.F. bevollmächtigt letztere aus ksl. Macht und befiehlt ihnen unter Androhung der besagten Strafen, im Namen von K. und Reich die Privilegien und Lehen der Herren von Schwarzenberg und des Klosters Astheim auf deren Bitten zu schützen, alle zuwiderhandelnde Personen an seiner und seiner Nachkommen Statt vorzuladen, über sie mit recht die zugunsten der Herren von Schwarzenberg festgesetzte Strafe zu verhängen, die Eintreibung des Geldes mit Prozessen, Exekutionen und Strafen zu erzwingen und alles in seinem und seiner Nachfolger Namen zu veranlassen, was zum Schutz der Privilegien und Rechte nach ordnung des rechtens nötig sei und er oder seine Nachfolger selbst tun würden.

Originaldatierung:
Am achtzehenden tag des moned july.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. – KVv: Rta (Blattmitte); Swarzemberg (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org.4 im SOA Třeboň oddělení Český Krumlov (Sign. VS Schwarzenberg, L 518), Pap., wachsfarbenes S 15 mit wachsfarbenem S 16 vorn eingedrückt an purpurfarbener Ss. Lit.: Schwarzenberg, Schwarzenberg S. 49.

Anmerkungen

  1. 1Die Stiftung erfolgte im Jahre 1409, siehe Fugger, Seinsheim S. 100–102.
  2. 2Totengebet.
  3. 3Reichliche Portion an Kost und Wein.
  4. 4Erwähnt bei Hlaváček, Originalurkunden S. 37.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 26 n. 771, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1488-07-18_1_0_13_26_0_771_771
(Abgerufen am 28.03.2024).