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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 26

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K.F. beurkundet für sich und seine Erben den Friedensvertrag, der zwischen ihm und etlichen seiner Untertanen des Ftm. Österreich auf der einen, sowie Heinrich von Neuhaus, Peter von Sternberg, Wolfgang von Kraig, Jan von Donn zu Plotz, den Bürgern von Tabor, Jan Malowetz von Barotin und Bohuslaw Malowetz von Patzau auf der anderen Seite wegen ihrer strittigen gegenseitigen Forderungen abgeschlossen worden ist. [1]1 Zwischen beiden Seiten sowie allen anderen, derer sich Heinrich von Neuhaus angenommen habe und die dieser ihm (K.F.) innerhalb von sechs Monaten schriftlich mitteilen werde, soll ein ewiger, christlicher, treuer und aufrichtiger Frieden gehalten und keine Partei von der anderen angegriffen oder geschädigt werden, sondern beide Seiten sollen sicher und ungehindert miteinander Handel und Wandel treiben. [2] Innerhalb eines Jahres soll zu Waidhofen oder Litschau ein Tag abgehalten werden, zu dem K.F. einen seiner Landleute aus Österreich und die Gegenseite einen Landmann aus Böhmen oder Mähren bevollmächtigen sollen, um beide Parteien wegen ihrer Ansprüche und Forderungen, auch wegen bisher geschehener Gefangensetzung, huldigung und schatzung zu verhören und ein Urteil zu fällen, dem beide Seiten nachkommen sollen. Wenn sich die zwei Bevollmächtigten nicht einigen können, sollen sie weitere Personen zu ihrer Entscheidung hinzuziehen. [3] Beiderseitige schatzung, die bisher nicht entrichtet oder verbürgt worden sei, soll nicht eingefordert oder genommen, sondern bis zur endgültigen Entscheidung der Angelegenheit hintangestellt werden. [4] Die Gefangenen beider Seiten sollen nicht verpflichtet sein, sich zu stellen, sondern ihr teg2 bis zur endgültigen Entscheidung des Streites haben. [5] Streitigkeiten, die in zukünftigen Zeiten zwischen beiden Seiten entstünden, sollen in gleicher Weise wie hier behandelt und entschieden werden. K.F. bestätigt, daß der Frieden mit seinem Willen und Wissen abgeschlossen worden sei und er eine gleichlautende Urkunde besitze, die im Namen der Gegenseite von Heinrich von Neuhaus besiegelt sei.

Originaldatierung:
An montag nach dem heiligen Palmtag.
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.i.c.

Überlieferung/Literatur

Org.3 im Familienarchiv der Herren von Neuhaus im SOA Třeboň oddělení Jindřichův Hradec (Sign. RA pánů z Hradce, L 160), Perg., rotes S 21 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an Ps. Lit.: Kurz, Oesterreich 2 S. 166f.; Palacky, Geschichte von Böhmen 5, 1 S. 232; Cori, Grenzfehden S. 41.

Kommentar

Siehe die Gegenverschreibung der Adligen und Herren vom gleichen Tag bei Kurz, Oesterreich 2 S. 272–274 n. 51.

Anmerkungen

  1. 1Die nachfolgende Einteilung stellt eine Gliederungshilfe des Bearbeiters dar.
  2. 2Auf das Versprechen freigelassen werden, sich zwecks Einigung zu einem Tag einzufinden.
  3. 3Erwähnt bei Pekař, Archiv Neuhaus S. 270.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 26 n. 745, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1481-04-16_1_0_13_26_0_745_745
(Abgerufen am 28.03.2024).