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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 26

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K.F. beurkundet für sich und seine Erben den Friedensvertrag, der mit seinem Willen und Wissen zwischen seinem Ftm. Österreich und der Mgft. Mähren und beider Einwohner abgeschlossen worden ist und vom heutigen Tag an gelten soll. Während dieser Zeit soll zwischen beiden Ländern und deren Einwohnern ein treuer, christlicher, redlicher und aufrichtiger Frieden gehalten werden und niemand von einem Land aus das andere angreifen oder schädigen, sondern die Einwohner beider Länder sollen sicher und ungehindert miteinander Handel und Wandel treiben. [1]1 Sollte aus einem Land auf das andere ein Angriff erfolgen oder ein Einwohner eines Landes in dem anderen Schaden erleiden, soll der Frieden dennoch in Kraft bleiben und kein Land deswegen das andere angreifen, auch deren Einwohner sollen nicht gegeneinander vorgehen und sich schädigen. Vielmehr sollen er oder sein Anwalt in Österreich bzw. der Hauptmann in Mähren ersucht werden, den Friedensbrecher nach erfolgter Klage dazu anzuhalten, sich von je zwei auserwählten Herren der beiden Länder verhören zu lassen. Diese sollen vier Wochen nach der Klage an der Grenze beider Länder zwischen Znaim und Retz zusammenkommen und eine Entscheidung bezüglich der zu leistenden Entschädigungen treffen. Sollte jemand die Leistung von Schadensersatz verweigern, soll ihn das Land, von dem aus der Schaden geschehen ist, mit Gewalt dazu zwingen. [2] Wer Forderungen an einen Einwohner des anderen Landes wegen vergangener Taten hat, soll persönlich zusammen mit jeweils zwei unparteiischen Herren aus beiden Ländern des sonntags Letare zu mitterfast(e)n nagstkomende (1481 April 1) oder auf den sonntag nach dem heiligen phingstag darnach komend (1481 Juni 10) an der üblichen Stätte zwischen Znaim und Retz erscheinen. Dort sollen die Parteien von den vier Herren gegenseitig verhört werden und deren in Mehrheit gefälltem Urteil nachkommen. Wer wegen seiner Forderungen zu diesem Tag jedoch nicht erscheint und klagt, soll seinen Anspruch verloren haben. Erscheint jedoch der Beschuldigte nicht, dann soll er dem Kläger entsprechend dem von den vier Herren mehrheitlich gefällten Urteil Schadensersatz leisten, andernfalls jedoch von seinem Land dazu angehalten werden. Sollte jemand wegen eines Krieges oder aus anderen redlichen Ursachen am Besuch des Tages gehindert sein, dann soll er seinen bevollmächtigten Anwalt dorthin schicken, der den vier Herren seine Forderungen vorbringt oder sich gegen die Ansprüche der Gegenseite verantwortet. Falls die vier Herren wegen eines oder mehrerer Artikel uneins wären, sollen sie einen Obmann aus einem ihrer beiden Länder erwählen. [3] K.F. soll in Österreich und der Hauptmann von Mähren in seinem Land verkünden lassen, daß jeder seine Forderungen an Einwohner des anderen Landes bis liechtmess (1481 Febr. 2) schriftlich stellen soll, und zwar die Österreicher dem K. und die Mährer ihrem Hauptmann gegenüber. Diese beiden sollen sich daraufhin einander die Forderungen unverzüglich versiegelt zusenden, damit jeder Beklagte sich vor den vier Herren gegenüber der Gegenseite verantworten könne. [4] Der Frieden soll in beiden Ländern öffentlich in den Städten, Märkten und auf dem Lande bis zum heiligen dreyer kunig tag nagstkomende (1481 Jan. 6) verkündet werden, damit jeder davon Kenntnis besitze. [5] Falls Kaufleute in ihrem Handel zwischen beiden Ländern auf der Straße oder in den Dörfern Schaden erlitten oder ihnen Gewalt zugefügt werde, sollen die Einwohner des Landes, in dem dies geschehe, zu Beistand verpflichtet sein und den Täter von ainer stat zu der anndern und von ai(ne)m dorff zu dem anndern jagen, als ob es ir aigen sach were. Sollte jemand Kaufmannsgut bei sich behalten oder den Schädigern Unterstützung gewähren, dann soll das Land gegen ihn genauso vorgehen wie gegen den Täter oder Schädiger des Landes und Störer des Friedens. [6] Jeder aus dem Adel und dem gemeinen Volk oder von den Dienstleuten aus Österreich oder Mähren soll laut seiner Freiheit bei jedermann in Dienst und Sold stehen dürfen, dabei jedoch nicht von seinen Städten, Schlössern und Gütern das andere Land angreifen oder gegen dieses zur Heerfahrt aufrufen. [7] Falls ein Land den Frieden nicht länger halten wolle, so soll er dem anderen ein halbes Jahr vorher durch einen Adligen in einem offenen Brief, der von Österreich mit dem ksl. Siegel besiegelt, der von Mähren mit den Siegeln der Herren des Landes, aufgesagt werden, in dieser Zeit jedoch in Kraft bleiben. [8] Die vier Herren sollen auf dem besagten Tag entscheiden, ob die gegenseitigen Gefangenen aus dem Gefängnis freigelassen, in welcher Zeit sie getegt2 und inwieweit unbezahlte schaczung und huldigung erledigt sein oder hintangestellt werden sollen. K.F. bekundet, daß er einen gleichlautenden Brief der Landschaft von Mähren besitze, der von Bf. Protas von Olmütz, Stibor von Tobitschau, dem Hauptmann zu Mähren, Berthold von Leipa, oberstem Marschall von Böhmen, Watzlaw von Boskowitz, oberstem Kämmerer der Landtafel zu Olmütz, Wilhelm von Pernstein, oberstem Kämmerer der Landtafel zu Brünn, Marquard von Lomnitz, Heinrich von Vöttau, Johann Kuno von Kunstadt, Hynek von Waldstein, Albrecht von Sternberg, Karl von Wlaschim, Hinko von Zwole, Watzlaw Wulczko (Wetzky), Georg Kužel (von Zerawitz), Jakob von Zerawitz und Bürgermeistern und Räten der Städte Olmütz und Brünn besiegelt sei.

Originaldatierung:
An freitag nach sannd Lucein tag.
Kanzleivermerke:
KVr: fehlt!

Überlieferung/Literatur

Org. in den Ständischen Urkunden im MZA Brno (Sign. A 1 Stavovské listiny 402), Perg., rotes S 21 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an Ps. – Kop.: Transsumpt des Olmützer Domkapitels vom 30. April 1554 ebd. (Sign. A 1 Stavovské listiny 645, Perg., rotes S in wachsfarbener Schüssel an Ps. – Abschrift in der Sammlung Anton Boczek ebd. (Sign. G 1 Bočkova sbírka 745), Pap. (19. Jh.). – Abschrift in der Handschriftensammlung ebd. (Sign. G 10 sbírka rukopisů Zemského archivu 7, fol. 139r), Pap. (19. Jh.). – Transsumpt des Olmützer Domkapitels vom 5. Februar 1495 in der Urkundensammlung im StadtA Brünn (AM Brna) (Sign. A 1/1 sbírka listin 809), Perg., grünes S in wachsfarbener Schüssel an Ps. Druck: Chmel, Mon. Habsb. 3 S. 631–633 n. 3. Reg.: Kameníček, Jednání sněmovni S. 282 n. 45 (zu Dez. 13); Stieber, Ceske Statni Smlouvy S. 342 n. 337 (zu Dez. 13); Bretholz, Landesarchiv S. 125 n. 13.

Kommentar

Dieser Vertrag ordnet sich ein in die beiderseitigen Bemühungen, einen dauerhaften Frieden zwischen Österreich auf der einen, sowie Böhmen und Mähren auf der anderen Seite zu errreichen, siehe n. 692, n. 739, n. 741, n. 743 und n. 745 sowie Palacky, Geschichte von Böhmen 5, 1 S. 232.

Anmerkungen

  1. 1Die nachfolgende Einteilung stellt eine Gliederungshilfe des Bearbeiters dar.
  2. 2Auf das Versprechen freigelassen werden, sich zwecks Einigung zu einem Tag einzufinden.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 26 n. 744, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1480-12-15_1_0_13_26_0_744_744
(Abgerufen am 23.04.2024).