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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 26

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K.F. erteilt als regierender Herr und Landesfürst in Österreich Kaspar von Roggendorf, seinem Kämmerer, dessen Bruder Balthasar und deren ehelichen männlichen Leibeserben in Anerkennung der Dienste, die sie und ihr verstorbener Vater Sigmund, sein Rat und Hauptmann in der Steiermark, am ksl. Hof geleistet haben, rechter wissenn aus ksl. Machtvollkommenheit wissentlich in crafft diss briefs das Privileg, all ihre Handfesten und Briefe fortan mit rotem Wachs zu siegeln. Er bestimmt, daß sie außerdem alle Rechte und Würden des Herrenstandes im Ftm. Österreich nach Recht oder Gewohnheit ungehindert gebrauchen und von seinen Kanzleien und denen seiner Nachkommen mit ihren Titeln und Meriten angeschrieben werden sollen wie die anderen Herren in Österreich. K.F. befiehlt allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Gff. Freiherren etc. sowie allen übrigen Untertanen und Getreuen des Reiches und seiner erblichen Fürstentümer und Lande unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade und einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Geschädigten zufallenden Strafe von 100 Mark Gold, die Beachtung dieses Privilegs.

Originaldatierung:
Am vierdten tag des monets novembris.
Kanzleivermerke:
KVr: fehlt! – KVv: Rogendorffer (rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org.1 in den Roggendorfschen Urkunden im MZA Brno (Sign. G 9 Roggendorfské listiny 11), Perg., anh. S an Ps. ab und verloren. Reg.: Chmel n. 7416; Chmel, Verzeichnis Brünn S. 106 n. 11. Lit.: Bergmann, Freiherren von Rogendorf S. 523f.

Anmerkungen

  1. 1Erwähnt bei Hlaváček, Originalurkunden S. 18.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 26 n. 742, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1480-11-04_1_0_13_26_0_742_742
(Abgerufen am 16.04.2024).