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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 26

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K.F. beurkundet den Frieden und Waffenstillstand, den er und Kg. Wladislaw (II.) von Böhmen zwischen ihren beiden Ländern und ihren Untertanen wegen ihrer gegenseitigen Forderungen und Ansprüche abgeschlossen haben. [1]1 Der Frieden soll in jedem Land vom nagstkomenden sannd Gallentag (Okt. 16) vom Sonnenaufgang an bis zum Sonnenuntergang des sannd Jorgen tag (1481 April 23) währen. Während dieser Zeit sollen ihre Einwohner und Untertanen einen christlichen, redlichen und aufrichtigen Frieden miteinander halten und niemand soll von seinem Land und Schloß aus das andere angreifen oder schädigen, sondern die Einwohner beider Länder sollen miteinander frei und sicher ihrem Gewerbe und Handel nachgehen. [2] Von den gegenseitigen Gefangenen sollen die Edelleute auf Vertrauen, die übrigen gegen Bürgschaft getegt2 und während des Friedens nicht vorgeladen oder gepfändet sowie unbezahlte schatzung und huldigung hintangestellt und nicht eingefordert oder bezahlt werden. [3] Der Waffenstillstand soll auch dann in Kraft bleiben, wenn jemand von einem Land oder Schloß aus das andere Land angreift. [4] K.F. setzt seinen Rat Georg von Eckartsau, Kg. Wladislaw hingegen Wolfgang von Kraig als schidrichter und erkenner für (durch Dritte) gefällte Friedsprüche ein. Sollte jemand aus ihren beiden Ländern während des Friedens geschädigt werden und vor diesen Schiedsrichtern trotz eines erfolgten Friedspruchs Klage erheben, dann sollen diese innerhalb von vier Wochen einen Tag bestimmen, auf dem Kläger und Beklagter unverzüglich persönlich oder durch einen Anwalt vertreten erscheinen sollen. Wenn die Schiedsrichter eine Seite für schuldig befänden, dann soll diese ihrem Gegner innerhalb von vier Wochen Schadensersatz leisten. Sollten sich die beiden Schiedsrichter jedoch nicht einig werden und zwischen ihnen Streitigkeiten entstehen, so hätten sich K.F. und Kg. Wladislaw auf Heinrich von Liechtenstein zu Nikolsburg als Obmann geeinigt, der innerhalb von vier Wochen nach Ersuchen der Schiedsrichter sein endgültiges Urteil fällen soll. Jemand, der im Ftm. Österreich dem Urteil der Schiedsrichter oder des Obmanns nicht Folge leiste, soll von K.F. innerhalb von vier Wochen dazu gebracht werden. [5] K.F. und Kg. Wladislaw verständigen sich über die Abhaltung eines Tages auf sannd Lucein tag nagstkomenden (Dez. 13) in Krems, zu dem sie ihre bevollmächtigten Räte schicken wollen. Auf diesem Tag soll jeder aus ihren beiden Ländern seine vermeintlichen Ansprüche oder Forderungen persönlich oder durch einen bevollmächtigten Anwalt den von beiden Seiten in gleicher Anzahl versammelten Räten vorbringen und der Beschuldigte dem Kläger Antwort schuldig sein. Dem durch diese Räte gütlich oder rechtlich gefällten Urteil habe jede Seite ohne Einschränkung Folge zu leisten. [6] Einwohner des Ftm. Österreich, die vermeinten, gegenüber Untertanen Kg. Wladislaws Ansprüche zu besitzen, sollen letzteren bis auf den nagsten sannd Merttentag (Nov. 11) davon unterrichten, wen sie beschuldigten. In gleicher Weise sollen die Einwohner Böhmens K.F. bezüglich dessen Untertanen in Kenntnis setzen. Falls jemand ihrer Untertanen dem Besuch des Kremser Tages oder dem Urteil der Räte nicht Folge leisten wollte, dann sollen K.F. bzw. Kg. Wladislaw ihn innerhalb von zwei Monaten dazu bringen. Sollte auf diesem Tag keine endgültige Entscheidung der Streitfälle erreicht werden, so können ihre davon betroffenen Untertanen vierzehn Tage nach dem Ende des Tages den Frieden aufsagen. Dessen ungeachtet soll der Waffenstillstand zwischen K.F. und Kg. Wladislaw in Kraft bleiben. K.F. bekundet, daß er vorliegenden Brief unter seinem Siegel für Kg. Wladislaw ausgestellt habe und von diesem einen gleichlautenden Brief unter dessen Siegel besitze.3

Originaldatierung:
Am phintztag vor sannd Kollmans tag.
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.i.c. – KVv: Rta (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org.4 im SOA Třeboň oddělení Jindřichův Hradec (Sign. Historica 41), Perg., rotes S 21 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an Ps. Reg.: Stieber, Ceske Statni Smlouvy S. 341f. n. 336 (zu Okt. 11). Lit.: Kurz, Oesterreich 2 S. 166; Falke, Geschichte Liechtenstein S. 494.

Kommentar

Siehe n. 739 und n. 743.

Anmerkungen

  1. 1Die nachfolgende Einteilung stellt eine Gliederungshilfe des Bearbeiters dar.
  2. 2Auf das Versprechen freigelassen werden, sich zwecks Einigung zu einem Tag einzufinden.
  3. 3Vom 11. Oktober 1480, siehe Chmel, Mon. Habsb. 3 n. 126 S. 295–298.
  4. 4Erwähnt bei Pekař, Archiv Neuhaus S. 270.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 26 n. 741, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1480-10-12_1_0_13_26_0_741_741
(Abgerufen am 19.04.2024).