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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 26

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K.F. erlaubt auf dessen Bitten Wilhelm von Stadion und dessen Lehnserben rechter wissen und aus ksl. Machtvollkommenheit wissentlich in crafft diss briefs, in seinem Dorf Oberstadion und dem dortigen Gericht ein Halsgericht zu errichten, belehnt ihn mit dem dortigen Blutbann und gestattet ihm, zur Handhabung des Halsgerichts das Dorf zu befestigen sowie in seinem Dorf Mühlhausen eine Mühle zu erbauen und zu nutzen. Er bestimmt, daß sie den Blutbann an diesem Halsgericht ausüben und diesen jederzeit nach Gutdünken an ehrbare und taugliche Amtleute übertragen dürfen, die ihnen den gleichen Eid leisten sollen wie Wilhelm und dessen Erben ihm (K.F.) gegenüber. Die Amtleute sollen außerdem in allen Streitfällen gegenüber Reichen wie Armen unparteiische Richter sein und sich nicht durch Gunst, Furcht, miet (Bestechung), Geschenke, Freundschaft oder Feindschaft, sondern nur durch gerechtes Gericht und Recht leiten lassen, wie sie dies gegenüber Gott dem Allmächtigen vor dem Jüngsten Gericht verantworten wollen. Die Richter sollen Übeltäter beim Betreten des Gerichts ergreifen, peinlich befragen und nach deren Geständnis oder bei offenbarer Handlung nach des Reiches Rechten strafen. K.F. bestätigt noch einmal ausdrücklich, daß Wilhelm von Stadion und dessen Erben das Dorf Oberstadion befestigen sowie zu Mühlhausen eine Mühle errichten und davon alle Rechte ungehindert besitzen und nutzen dürfen, wie die anderen dortigen Mühlen nach Recht und Gewohnheit, jedoch unbeschadet der Obrigkeit, Gerechtigkeiten und Lehenschaft von K. und Reich sowie der Rechte Dritter. Er bestimmt, daß Wilhelm bis zum sant Michels tag schieristkunfftig (Sept. 29) den üblichen Eid an seiner Statt und in seinem Namen gegenüber Ehz. Sigmund von Österreich leisten soll, und befiehlt allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Gff. Freiherren, Rittern etc. sowie allen übrigen Reichsuntertanen unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade sowie einer je zur Hälfte der ksl. Kammer bzw. den Geschädigten zufallenden Strafe von 50 Mark Gold die Beachtung dieses Privilegs.

Originaldatierung:
Am mittichen vor sant Veits tag.
Kanzleivermerke:
KVr: fehlt! – KVv: Ban Stadion (rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im NA Praha (Sign. AČK 1767), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an Ps. Faksimile: Archiv české koruny 7, 1 Tafel 1774. Reg.: Lichnowsky (-Birk)LB 8 n. 266; Archiv koruny české 6 n. 232.

Kommentar

K.F. wiederholte am 29. Februar 1488 gegenüber Wilhelm von Stadion seine Erlaubnis zur Errichtung einer Mühle in Mühlhausen und gestattete ihm am 25. Dezember 1489 erneut, in Oberstadion ein Halsgericht mit Stock und Galgen zu errichten und den Blutbann auszuüben, siehe Schwarzmaier, Archiv der Grafen von Stadion n. 145 und n. 148 sowie Uhrle, Oberstadion S. 768.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 26 n. 737, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1480-06-14_1_0_13_26_0_737_737
(Abgerufen am 29.03.2024).