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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 26

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K.F. erhebt die Brüder Sigmund und Heinrich von Prueschenk1 und deren eheliche Leibeserben mit rechten wissen zu Frei- und Bannerherren des Reiches und seiner erblichen Fürstentümer. Er belohnt damit die treuen Dienste, die sie und ihre Vorfahren ihm, dem Reich und dem Haus Österreich geleistet haben. Dazu gehören die Dienste Sigmunds als Kämmerer an seinem ksl. Hof und dessen Teilnahme an seinem Romzug2 und an der Belagerung des Hz. (Karl) von Burgund im Heer vor Neuss3 sowie der Widerstand Heinrichs gegen die Türken, der von diesen gegen Forderung einer beträchtlichen Geldsumme in unmenschlicher schwerer Gefangenschaft gehalten worden sei.4 K.F. gestattet ihnen zugleich, das nachfolgend beschriebene Wappen der ohne eheliche Erben verstorbenen Ritter Andreas und Martin Reichenegger als deren nächste versippte Freunde mütterlicherseits5 zusammen mit ihrem bisherigen, von ihren Vorfahren auf sie gekommenen Wappen in einem quartierten Schild mit zwei Helmen und zugehörigen Zierungen zu vereinen oder jedes für sich zu führen: einen roten Schild, in dessen hinterem Teil eine Hand in natürlichen Farben mit weißer Kleidung einen Turnierkolben zum Schlag erhebt und auf dem sich ein Helm, geziert mit einer roten und einer weißen Helmdecke, darauf eine Hand mit den gleichen Farben und Kolben wie in dem Schild, befindet. Er erlaubt ihnen aus ksl. Machtvollkommenheit wissentlich in krafft des brieffs, diese Wappen allerorts in allen ritterlichen Angelegenheiten ungehindert zu gebrauchen sowie all ihre Briefe mit rotem Wachs zu besiegeln, und bestimmt, daß sie sich als rechte Frei- und Bannerherren nach ihren jetzigen und künftigen Schlössern nennen dürfen und von jedermann als solche tituliert werden sollen. K.F. erteilt den Brüdern Prueschenk, deren ehelichen Leibeserben und allen weiteren Erben ihres Stammes und Namens aus unser selbst eigenen bewegnuß, rechten wissen und ksl. Machtvollkommenheit die besondere Gnade, daß sie bei Forderungen und Ansprüchen an ihre Person und an ihre Güter, die sie in seinen erblichen Fürstentümern jetzt oder zukünftig besitzen, nur vor ihm und seinen Erben, den Hzz. von Österreich und Steiermark, verklagt werden dürfen, bei Gütern außerhalb seiner erblichen Fürstentümer dagegen nur vor ihm und seinen Nachfolgern im Reich, den römischen Kaisern und Königen. Er erklärt zugleich aus ksl. Machtvollkommenheit wissentlich in krafft dieses brieffs alle Prozesse bzw. Urteile für kraftlos und nichtig, die gegen die Brüder Prueschenk oder deren Erben an Hof-, Land-, Stadt- oder anderen Gerichten geführt werden bzw. ergehen sollten. K.F. befiehlt allen Kff. geistlichen und weltlichen Fürsten, Gff. Freiherren etc. sowie allen übrigen Untertanen des Reiches und seiner erblichen Fürstentümer und Lande aus ksl. Machtvollkommenheit und unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade sowie einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Geschädigten zufallenden Strafe von 1000 Mark Gold, die Beachtung dieses Privileg.

Originaldatierung:
Am siebenden tag des monaths junii (nach Druck).

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Regest in der Sammlung Doerr im NA Praha (Sign. sbírka genealogicko-heraldická Doerrova n. 18 [I] n. 53), Pap. (19. Jh.). Druck: Lünig, Collectio nova 1 Sp. 407–410 (danach das Regest). Reg.: Chmel n. 7380; Lichnowsky (-Birk)LB 8 n. 264. Lit.: Probszt-Ohstorff, Brüder Prueschenk S. 119.

Anmerkungen

  1. 1Zu den Brüdern Prueschenk siehe Heinig, Friedrich III. S. 78–88 und S. 206f.
  2. 2Siehe die Angaben in n. 653 Anm. 1.
  3. 3Siehe zum Neusser Krieg Bachmann, Reichsgeschichte 2 S. 478–520; Neuss, Burgund und das Reich.
  4. 4Heinrich war im Jahre 1475 für längere Zeit in türkische Gefangenschaft geraten, siehe Probszt-Ohstorff, Brüder Prueschenk S. 117; Heinig, Friedrich III. S. 207.
  5. 5Margarethe, die Mutter von Sigmund und Heinrich, war eine geb. Reichenegger und Schwester Martins, siehe ebd. S. 78.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 26 n. 736, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1480-06-07_1_0_13_26_0_736_736
(Abgerufen am 25.04.2024).