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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 26

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K.F. bekundet für sich und seine Erben, daß ihn Richter, Rat und Bürger des Marktes Piesting durch ihre Botschaft gebeten hätten, nachfolgende, in ihrem vorgelegten Marktbuch schriftlich festgehaltene Rechte zu bestätigen, die sie wie ihre Vorfahren besäßen. Demzufolge dürften sie ihren angebauten Wein, wann immer sie wollten, nach Schottwien, Neunkirchen und Aspang unter dem Hartberg bringen und dort für ihren Bedarf verkaufen, jedoch müssen sie ihre Weinfuhren durch Wiener Neustadt von den dortigen Bürgern verzeichnen lassen. Jeder Bürger zu Piesting soll vorjährigen Kaufwein und Heurigen im Jahr nur zwischen sand Michels tag und sand Mertten tag (Sept. 29 bis Nov. 11) auf dem dortigen Markt ausschenken dürfen. Weder sein ksl. Pfleger zu Starhemberg noch der jeweilige Inhaber der Herrschaft, zu welcher Piesting gehört, dürfe Bannwein1 auf dem Markt anbieten, sondern sie sollen den Wein, der von seinem Schloß aus angebaut wird, in gleicher Weise wie die dortigen Bürger auf dem Markt ausschenken. Falls ein Bürger zu Piesting eine strafbare Tat begeht, die keine grausamen Dinge betrifft, soll der dortige Richter das Urteil fällen, wie er es gegenüber der Herrschaft verpflichtet sei, und sich der jeweilige Pfleger zu Starhemberg oder Inhaber seiner Herrschaft daran halten. K.F. als Landesfürst von Österreich bestätigt den Bürgern von Piesting auf deren Bitten und um sie angesichts der Schäden, die sie vornehmlich im Krieg gegen den Kg. (Matthias) von Ungarn2 durch Brandschatzung erlitten hätten, beim Wiederaufbau ihres Marktes zu unterstützen, wissentlich yn krafft des briefs die in ihrem Marktbuch artikelweise niedergeschriebenen Rechte. Er erlaubt ihnen und ihren Nachkommen, diese ungehindert zu gebrauchen, und befiehlt allen Hauptleuten, Landmarschällen, Gff. Herren etc. sowie allen übrigen Untertanen und Getreuen, namentlich Christoph Sachsenlander, seinem Pfleger zu Starhemberg, dessen Nachfolgern sowie den zukünftigen Inhabern der Herrschaft, unter Androhung seiner schweren Ungnade und einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Geschädigten zufallenden Strafe von 10 Mark Gold, diese zu beachten.

Originaldatierung:
An sambstag nach sand Mathias tag des heyligen zwelffboten (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Beglaubigte Abschrift3 des öff. Notars Castulus Zaugerl, Priesters der Freisinger Diözese, vom 27. April 1498 in Form des Org. in der Sammlung Anton Promber im MZA Brno (Sign. G 3 Promberova sbírka sub dat.), Pap. Druck: Petrin, Privilegien Piesting S. 78–81. Lit.: Petrin, Privilegien Piesting.

Anmerkungen

  1. 1Das Recht zum alleinigen Weinverkauf. Durch dessen Verbot sollte verhindert werden, daß die Piestinger gezwungen wurden, den Wein der Herrschaft womöglich zu Vorzugspreisen abzunehmen, siehe Petrin, Privilegien Piesting S. 74.
  2. 2Siehe n. 706 Anm. 1.
  3. 3Erwähnt bei Hlaváček, Originalurkunden S. 26.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 26 n. 735, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1480-02-26_1_0_13_26_0_735_735
(Abgerufen am 28.03.2024).