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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 26

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K.F. und Kg. Wladislaw (II.) von Böhmen beurkunden, daß sie rechter wissen für sich und ihre jetzigen und zukünftigen Erben und Nachkommen wegen der Liebe und angeborenen Freundschaft, mit der sie einander sippeleich gewont seien, sowie zur Mehrung ihrer beider Ehren und Würden und zum aufnemen ihrer Länder und Leute, damit sie zusammen mit diesen in rue, frid und gemach bei ihren Ehren und Würden bleiben und Gegnern besser entgegentreten könnten, nachfolgende Erbeinung und Bündnisvertrag miteinander wissentleich mit dem briefe abgeschlossen haben: [1]1 K.F. und Kg. Wladislaw wollen mit all ihren jetzigen und zukünftigen Ländern, Leuten und Herrschaften einen redlichen, aufrichtigen, christlichen und ewigen Frieden halten, fest zueinander stehen, sich gegenseitig mit aller Macht helfen und nicht gegeneinander vorgehen, sondern in Treue und Freundschaft zu allem beitragen, was zur Mehrung ihrer Ehren und Würden und zum aufnemen, fride und gemach ihrer Länder und Leute dient. [2] Keiner soll nach den jetzigen oder zukünftigen Ehren, Würden, Landen, Leuten und Rechten des anderen trachten oder diese annehmen und etwas unternehmen, was ihrer oder ihrer Erben Ehren und Würden, Gerechtigkeiten sowie nucz und frumen ihrer Länder und Leute zum Schaden gereicht. [3] Keiner soll dem anderen noch dessen Erben, Landen und Leuten Krieg, Fehde oder Feindschaft ansagen und Schaden zufügen, noch dies seinen Untertanen gestatten oder von seinen Herrschaften aus zulassen, sondern etwaige Täter sollen mit aller Macht unverzüglich gestraft und zum Schadenersatz angehalten werden. [4] Keines von ihren oder ihrer Erben Länder und niemand von ihren Untertanen und Leuten, die die Seite wechseln oder sich erheben und ungehorsam sind, sollen aufgenommen und geschützt werden oder Rat und Hilfe erhalten. Sie sollen sich vielmehr gegen solche Untertanen und Länder mit aller Macht gegenseitig solange unterstützen, bis diese zu Gehorsam gebracht worden seien. [5] Etwaige gegenseitige Ansprüche wollen K.F. und Kg. Wladislaw nach den Freiheiten und Gewohnheiten ihrer Königreiche und Häuser klären. Im Falle ihrer Untertanen jedoch soll der Kläger gegen den Beklagten in dessen Landesrecht vorgehen, wie es sich gebühre. K.F. und Kg. Wladislaw sowie ihre Erben und Untertanen sollen sich deshalb gegenseitig keinen Schaden zufügen, noch dies ihren Landen und Leuten gestatten. [6] Sämtliche Bündnisse, Verschreibungen und Vereinigungen, die sie mit Dritten eingehen oder die sie und ihre Vorfahren als Könige von Böhmen und Hzz. von Österreich sowie ihre Kronen und Häuser zu Böhmen, Österreich und Mähren vormals miteinander getroffen haben, sollen ihrem jetzigen Bündnis ebenso unschädlich sein wie zukünftige Verabredungen und in allen Punkten in Kraft bleiben, ganz so, als seien sie hier alle wörtlich aufgeführt.

Originaldatierung:
An freitag vor dem sunntag Oculi in der vassten.
Kanzleivermerke:
KVr: fehlt!

Überlieferung/Literatur

Org. im NA Praha (Sign. AČK 1741), Perg., wachsfarbenes S 15 mit wachsfarbenem S 16 vorn eingedrückt an purpurfarbener Ss.; anh. rotes S Kg. Wladislaws in wachsfarbener Schüssel an gelb-roter Ss. Faksimile: Archiv české koruny 7, 1 Tafel 1748 und 1748a. Reg.: Regg.F.III. H. 11 n. 436 (nach unzureichender Überlieferung); Stieber, Ceske Statni Smlouvy S. 336 n. 328; Archiv koruny české 6 n. 206. Lit.: Nehring, Matthias Corvinus S. 70.

Anmerkungen

  1. 1Die nachfolgende Einteilung stellt eine Gliederungshilfe des Bearbeiters dar.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 26 n. 670, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1474-03-11_1_0_13_26_0_670_670
(Abgerufen am 25.04.2024).