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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 26

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K.F. bevollmächtigt die Brüder Alwig und Rudolf, Gff. von Sulz, seine Räte, unter Hinweis auf seinen Lehnsbrief1 aus ksl. Machtvollkommenheit und rechter wissen in craft diss briefs, bei Eintritt des Lehnsfalls2 an seiner Statt und in seinem Namen mit jeder Person wegen der Lehen zu verhandeln, nach ihrem Willen eine Übereinkunft zu treffen und die Stücke weiterzuverleihen und so zu verfahren, wie er es selbst tun würde. Er bekräftigt aus ksl. Machtvollkommenheit, daß all ihre Verhandlungen und Belehnungen gültig sein und von jedermann beachtet werden sollen. K.F. befiehlt allen Reichsuntertanen unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade sowie einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Geschädigten zufallenden Strafe von 20 Mark Gold, nicht die Lehen der Gff. von Sulz und deren Erben sowie sein Privileg zu beeinträchtigen.

Originaldatierung:
Am mittichen nach sannd Erasms tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. – KVv: Rta Lucas Snitzer (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im SOA Třeboň (Sign. Cizí statky, kartón 3, Arnberg 13), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an Ps. Druck: Chmel, Mon. Habsb. 3 S. 508 n. 9. Reg.: Chmel n. 6739.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 664.
  2. 2Nach dem Tod Jakobs von Lichtenberg gelangten die Gff. von Sulz nicht in den Besitz von dessen Herrschaft, da diese an die Schwiegersöhne von Jakobs verstorbenen Bruder Ludwig fiel, siehe Eyer, Territorium Lichtenberg S. 36f. sowie Heinig, Friedrich III. S. 939.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 26 n. 665, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1473-06-09_1_0_13_26_0_665_665
(Abgerufen am 28.03.2024).