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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 26

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K.F. teilt allen Reichsuntertanen, die mit ihrem Kaufmannsgut durch die Gft. Klettgau seines Rates Gf. Rudolf von Sulz ziehen, mit, jener habe ihn unterrichtet, daß diese Gft. von K. und Reich zu Lehen rühre und er von den Kaisern und Königen hoch begnadet sei, daß alles Kaufmannsgut dort verzollt werden solle.1 Dennoch werde Ware in der Reichsstadt Schaffhausen niedergelegt und von dort in die Gft. Klettgau an den Rhein in den lauffen2 geführt, jedoch zum Schaden seiner (K.F.) und des Reiches Obrigkeit und von Rudolfs Zoll nicht verzollt. Er befiehlt ihnen allen und jedem einzelnen von ihnen aus ksl. Macht und unter Androhung einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Geschädigten zufallenden Strafe von 20 Mark Gold, von allem Kaufmannsgut, welches sie von Schaffhausen durch die Gft. Klettgau führen, den Zöllnern des Gf. Rudolf und dessen Erben den üblichen Zoll zu entrichten, damit er nicht zu weiteren Maßnahmen gezwungen sei.

Originaldatierung:
Am neundten tag des monads november.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. – KVv: Rta (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org.3 im Familienarchiv Schwarzenberg im SOA Třeboň oddělení Český Krumlov (Sign. RA Schwarzenbergů primogenitura, Landgrafschaft Kleggau n. 8a), Perg., anh. S an Ps. ab und verloren.

Anmerkungen

  1. 1Ein solches Privileg konnte nicht ermittelt werden.
  2. 2Stromschnelle bei Laufenburg.
  3. 3Erwähnt bei Hlaváček, Originalurkunden S. 33.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 26 n. 656, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1470-11-09_1_0_13_26_0_656_656
(Abgerufen am 17.04.2024).