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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 26

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K.F. teilt Bürgermeistern, Richter und Rat der Stadt Znaim mit, Peter Reutinger, Bürger zu Wien, habe ihn unterrichtet, daß ein Einwohner von Prag, genannt Stentz, ihn auf dem Znaimer Jahrmarkt zu sannd Johanns tag zu sunwend(e)n (Juni 24) wegen neun Pferden, die jenem bei Korneuburg weggenommen worden sein sollen, mit seinem Gut mit gericht habe festhalten, in Eisen legen und gefangennehmen lassen, so daß er nur durch Hinterlegung seines Gutes auf sannd Jacobs tag yetz kunfftig(e)n (Juli 25) freigelassen sei. Er fordert sie auf, Reutinger mit seinem Gut freizulassen, und erklärt sich bereit, wegen der vermeintlichen Ansprüche des Stentz auf dessen Forderung Rechtstage anzuberaumen, um die Angelegenheit zu verhören oder verhören zu lassen und nach Billigkeit und Recht zu handeln. Falls ihnen der jetzige Zeitpunkt nicht passe, solle die Angelegenheit vertagt werden, damit Reutinger dieser besser nachkommen könne, zumal es für diesen augenblicklich unsicher wäre, über das Land zu ziehen, und er gefangen und noch mehr geschädigt zu werden drohe. Anderenfalls könnten die Znaimer und andere Leute aus Böhmen und Mähren ebenfalls festgehalten werden, was zum Erliegen des gegenseitigen Handels und zum beiderseitigen großen Schaden führen würde.

Originaldatierung:
An sannd Jacobs abnt des heilign zwelffpot(e)n.
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.p.c. – KVv: Den erbern weis(e)n unnsern besunderlieb(e)n N, dem burgermaister, richter und rat zu Znaym (Adresse, Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. in der Neuen Sammlung im MZA Brno (Sign. G 2 Nová sbírka 662/38), Pap., rotes (wohl) S 20 als Verschluß rücks. aufgedrückt (Spuren).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 26 n. 594, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1461-07-24_1_0_13_26_0_594_594
(Abgerufen am 28.03.2024).