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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 26

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K.F. erhebt die Brüder Nikolaus (II.) und Johann (I.) Hassenstein von Lobkowitz und ihre männlichen Erben wegen der Dienste, die ihre Vorfahren den römischen Kaisern und Königen und sie selbst ihm und dem Reich erwiesen haben, mit Rat der Fürsten, Edlen und Getreuen und rechter wissen aus ksl. Machtvollkommenheit in crafft diß briffs zu rechten edlen Freiherren mit allen Privilegien und Rechten, die damit verbunden sind, namentlich dem Recht, mit rotem Wachs zu siegeln. Er bestimmt, daß sie sich nur gegenüber Freien kempfflichen verantworten müssen und sie vor kein Gericht des Reiches geladen werden sollen, als vor ihn oder seine Nachfolger als römische Kaiser und Könige im Reich oder deren Beauftragte. Wer aber wegen Grund und Boden an sie rechtliche Ansprüche stelle oder besitze, soll sie vor ihr zuständiges Gericht oder vor ihren Landesherrn, im Falle von Lehen jedoch vor den Lehnsherrn laden, wie es recht sei, außer in den Fällen, in denen Geding1 oder Appellation erfolgt seien. K.F. bessert Nikolaus und Johann Hassenstein von Lobkowitz und ihren Erben aus ksl. Macht in crafft diß briffs das bisher von ihnen, ihren Eltern und Vorfahren geführte Wappen in Form eines weißen Schildes mit einer querliegenden roten Leiste im Vordergrund, auf dem sich ein Helm, geziert mit einer roten und einer weißen Helmdecke, und darauf ein verkehrtherum stehender roter Hut befinden, aus dem eine weiße Straußenfeder entspringt. Er bestimmt, daß sie fortan das in der Mitte des Briefes farbig gemalte Wappen2 in Form eines nun quartierten weißen Schildes führen sollen, in dessen zwei übereckliegenden Feldern jeweils ein schwarzer Adler mit gelbem Schnabel, gelben Füssen und ausgestreckten Flügeln und einer bis an seine Brust reichenden gekrümmten gelben Leiste in den Flügeln abgebildet ist, die wie ein Kleeblatt zusammen mit den anderen zwei weißen Feldern des Schildes mit einer jeweils oben befindlichen roten Leiste angeordnet sind, und dessen Helm eine gelbe oder goldfarbene Krone trägt. K.F. erlaubt ihnen, dieses Wappen allerorts in allen ritterlichen Angelegenheiten zu schimpff und zue ernst ungehindert zu gebrauchen, jedoch unbeschadet der Rechte Dritter an ihren Wappen, und befiehlt allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Gff. Freiherren, Rittern etc. sowie allen übrigen Reichsuntertanen aus ksl. Machtvollkommenheit und unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade sowie einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Geschädigten zufallenden Strafe von 20 Mark Gold die Beachtung dieses Privilegs.

Originaldatierung:
Am freitage vor sant Oswaldi tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. Ulricus Weltzli canc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge jedoch mit anh. S. – Kop.: Farbige Nachzeichnung des Wappenbriefes3 im Familienarchiv Lobkowicz in den Lobkowicz Collections Nelahozeves (Sign. LR-RA, G 3/1), Perg. (17. Jh.). – Eine weitere Abschrift ebd., Pap. (19. Jh.). Lit.: Kasík, Erb Lobkowiczů.

Anmerkungen

  1. 1Hier synonym für Appellation.
  2. 2Eine Abbildung des Wappens findet sich bei Mysliveček, Velký erbovník 1 S. 380.
  3. 3Coreth, Kannenorden S. 53f. hält, der Argumentation Augusts von Doerr folgend, den Wappenbrief für eine spätere Fälschung. Es scheint sich hierbei jedoch um eine Replik des Org. zu handeln. Die Urkunde ist im gängigen Kanzleistil abgefaßt, auch sprechen die zeitlichen Umstände der Einigung zwischen K.F. und Kg. Georg von Böhmen dafür, daß ein solcher Wappenbrief wirklich ausgestellt worden ist.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 26 n. 570, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1459-08-03_1_0_13_26_0_570_570
(Abgerufen am 19.04.2024).