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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 26

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K.F. erweist für sich und seine Erben den Städten und Märkten seines Ftm. Steiermark rechter wissen eine besondere Gnade und setzt ihnen wissentlich unnd in chrafft diss briefs folgende, den Handel auswärtiger Kaufleute betreffende ordnung. Die Städte und Märkte hätten ihn davon unterrichtet, daß entgegen ihren, von ihm und seinen Vorfahren erteilten und bestätigten Privilegien und Handfesten und entgegen altem Herkommen die Kaufleute aus den obern landen1 und Friaul mit ihrem Kaufmannsgut in Graz und in anderen Städten und Märkten sowie in allen Gebirgen und Tälern, auf dem Land, in den Dörfern, vor den Gäukirchen2 und auf den Sonntagsmärkten dieses Ftm. in großem Umfang das ganze Jahr über Gewerbe sowie namentlich mit Tüchern, Safran und Gewürzen Handel trieben und sich dort niederließen. Bis jetzt seien diese Kaufleute nur zweimal im Jahr, zum auffartag (Himmelfahrt) und zu S. Marthins tag (Nov. 11) für jeweils nur drei oder vier Wochen in das Land und in die niderleg3 gekommen und hätten die Jahrmärkte besucht, während außerhalb dieser Zeit nur von den dortigen Bürgern Handel und Gewerbe getrieben worden sei. Durch dieses Vorgehen wären seine Städte und Märkte ins Verderben gestürzt, geschädigt und ihres eigenen Handels und Gewerbes beraubt worden und hätten ihn deshalb um Beistand angerufen. Da diese Bürger ihn bereitwillig mit Darlehen und durch das Mittragen von Lasten wie Steuern, Wachdiensten, Robot und in anderer Weise unterstützten, habe er folgende Ordnung festgesetzt: Von nun an dürfen für ewige Zeiten die Kaufleute aus den obern lannden, aus Friaul und anderen Ländern, die nicht in Graz und in anderen Städten und Märkten seines Ftm. Steiermark auf dem Lande, in Dörfern, Gebirgen und Tälern wohnhaft sind, sowie deren legerer4 mit ihrer Ware keinerlei Gewerbe oder Handel mit Kauf oder Verkauf, auch nicht vor den Gäukirchen oder auf den Sonntagsmärkten, mehr treiben, sondern nach altem Herkommen nur zu den beiden besagten Terminen auf den Jahrmärkten in seinen Städten und Märkten. Wer dies mißachte, dem soll seine Ware weggenommen werden. K.F. befiehlt seinen Hauptleuten, Gff. Herren, Rittern etc. sowie all seinen übrigen gegenwärtigen und zukünftigen Amtleuten, Untertanen und Getreuen, namentlich seinem Hauptmann, Landschreiber und Hansgrafen in der Steiermark, die Bürger seiner dortigen Städte und Märkte weder in seiner gnadt unnd ordnung zu beeinträchtigen, noch dies Dritten zu gestatten, sondern sie in seinem Namen zu schützen.

Originaldatierung:
Am suntag vor dem vaschanng tag (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge jedoch mit anh. S. – Kop.: Abschrift mit vereinzelten Auslassungen im Familienarchiv Dietrichstein im MZA Brno (Sign. G 140 RA Ditrichštejnů n. 293, fol. 154v–156r), Pap. (16. Jh.). Druck: Chmel, Materialien 2 S. 124f. n. 102 (danach das Regest ergänzt). Reg.: Chmel n. 3545; Lichnowsky (-Birk) LB 6 n. 2198. Lit.: Muchar, Geschichte 7 S. 428f.; Pirchegger, Geschichte der Steiermark S. 241.

Anmerkungen

  1. 1Vorderösterreich.
  2. 2Kirche auf dem Lande, im Gegensatz zur Stadtkirche.
  3. 3Ort, an dem Waren ausgeladen und gelagert werden.
  4. 4Verleger.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 26 n. 553, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1457-02-27_1_0_13_26_0_553_553
(Abgerufen am 19.04.2024).