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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 26

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K.F. nimmt den hiesigen Juden Israel, seinen Kammerknecht, zu seinem Diener auf, stellt diesen zusammen mit dessen Hausgesinde und verdingten Knechten sowie ihrem Hab und Gut aus ksl. Macht in craft diss briefs unter den Schutz von K. und Reich und bestimmt, daß er die gleichen Privilegien und Rechte geniessen soll wie die anderen Juden als seine Kammerknechte und Diener im Reich. Er befiehlt allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Gff. Freiherren, Rittern etc. und allen übrigen Untertanen des Reiches sowie seiner erblichen Fürstentümer und Lande, Israel nach dessen Aufforderung Schutz zu gewähren, zu unterstützen, durch alle Lande, Herrschaften, Städte und Gebiete frei, sicher und unbehelligt zu Wasser und zu Lande ziehen zu lassen und zu geleiten oder für Geleit zu sorgen und sein Privileg zu beachten.

Originaldatierung:
An montag vor sand Lucien tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Welczli (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Abschrift im Codex Przemyslaeus1 in der NK Praha (Sign. VI A 7, fol. 186v), Pap. (15. Jh.). Reg.: Chmel n. 3140.

Anmerkungen

  1. 1Zur Handschrift siehe Truhlář, Catalogus 1 S. 423f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 26 n. 539, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1453-12-10_1_0_13_26_0_539_539
(Abgerufen am 28.03.2024).