Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 26

Sie sehen den Datensatz 536 von insgesamt 820.

K.F. bekundet unter Hinweis auf seine vormalige Verschreibung1 für sich und seine Erben, daß er Ulrich von Grafenegg2 wissentlich erneut Schloß und Stadt Güns mit allen Einnahmen und allem Zubehör sowie alle Einnahmen und Dienste zu Rechnitz für das Jahr 1453 in bestannd und phlegweis verschrieben, nun jedoch die dafür zu zahlende Summe in der Weise verringert habe, daß dieser ihm für das Jahr 1452 sowie in den folgenden Jahren 400 fl. ung. und Dukaten landläufiger Münze entrichten soll. Er bestimmt, daß Ulrich Schloß und Stadt Güns besitzen, behüten und instandhalten, für ihn und seine Untertanen offenhalten und sie dort mit allem Notdürftigen versorgen soll, jedoch auf seine (K.F.) eigene Kosten und unbeschadet der Rechte Ulrichs. K.F. verbietet ihm, ohne sein Wissen und seine Zustimmung von Güns aus Ungarn oder andere Gegenden zu bekriegen oder bekriegen zu lassen, und verspricht ihm Hilfe, sollten seinetwegen Schloß und Stadt von seinen Feinden belagert oder angegriffen werden. Falls er oder seine Erben Schloß und Stadt Güns und die Gerechtigkeiten zu Rechnitz wieder in Besitz nehmen wollten, dann sollen sie es Ulrich oder dessen Erben einen Monat vorher schriftlich oder under augen verkünden. Letztere sollen die Besitzungen ohne Widerspruch abtreten, jedoch nicht dazu verpflichtet sein, bevor die Summe von 1500 fl. ung. und Dukaten entrichtet sei, die er Ulrich laut seines Schuldbriefes3 schulde. Sollten Ulrich oder dessen Erben die Güter nicht mehr besitzen wollen, so sollen sie dies ihm und seinen Erben in der gleichen Frist mitteilen und ihre Einnahmen anteilig entsprechend dem Jahresverlauf erhalten. K.F. bestimmt weiterhin, daß Ulrich die zu den Gütern gehörigen Leute gut behandeln, nicht über die üblichen Dienste und Abgaben hinaus belasten und vor Gewalt und Unrecht schützen soll. Sollte dieser wegen eines Krieges nicht in der Lage sein, die jährlichen 400 fl. ung. zu zahlen und ihn davon unterrichten, so wolle er dies gnädig bedenken.

Originaldatierung:
An sannd Gregorientag (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Vidimus4 des Abtes Gottfried von St. Trinitatis in Wiener Neustadt vom 17. Januar 1457 im NA Praha (Sign. ŘM – L 2752), Perg., rotes S in wachsfarbener Schüssel an roter Ss. Reg.: Birk, Urkunden-Auszüge 1 S. 185 n. 17. Lit.: Gmoser, Geschichte Güns S. 82–87.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 527.
  2. 2Zur Person Ulrichs von Grafenegg siehe Heinig, Friedrich III. S. 269–272.
  3. 3Siehe n. 535.
  4. 4Gleichzeitig vidimiert werden n. 538 sowie eine Urkunde Gf. Wilhelms von Forchtenstein vom 20. Juli 1440, zwei Urkunden des Klosters St. Michael in Korneuburg vom 29. November 1440 und 1. Juli 1450, eine Urkunde Hans Perners von Bärnegg vom 11. April 1450 und Kg. Ladislaus’ vom 25. April 1455.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 26 n. 536, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1453-03-12_1_0_13_26_0_536_536
(Abgerufen am 19.04.2024).