[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 26

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Kg.F. beurkundet, daß er für sich und als Vormund Kg. Ladislaus’, für ihre Erben und Nachfolger sowie für alle Einwohner und Untertanen seines Ftms. Österreich ob und unter der Enns mit den Bürgermeistern, Räten und Gemeinden der Städte Tabor, Pisek und Wodnian bis zur Krönung des künftigen böhmischen Kg. einen wahren, treuen, beständigen und christlichen Frieden geschlossen habe und während dieser Zeit diesen Städten weder innerhalb noch außerhalb von Böhmen, Österreich und Mähren, weder durch Feldzüge noch auf anderer Art Schaden zufügen wolle. [1]1 Falls diese drei Städte während dieser Zeit durch Raub, Gefangensetzung oder in anderer Weise Schaden erlitten, soll er von ihnen durch Boten oder schriftlich davon unterrichtet werden und den Vorfall binnen eines Vierteljahres regeln. Wenn er den Streit in der angegebenen Frist nicht beilegen würde, sollen beide Seiten jeweils zwei Obleute benennen, durch deren Spruch der Fall entschieden werden soll. Außerdem sollen die genannten Städte und ihre Bewohner ihn und seine Untertanen nicht im Land Österreich angreifen oder schädigen, jedoch seine Leute und Güter in Böhmen und Mähren allerorts zu Wasser und zu Lande solange festsetzen dürfen, bis ihnen der erlittene Schaden ersetzt worden sei, ohne daß sie durch ihn und seine Leute deshalb in Böhmen und Mähren geschädigt würden. [2] Wenn die Städte keinen Schadenersatz von ihm (Kg.F.) erlangen könnten, sollen sie ihm eine Frist von einem Jahr setzen und danach handeln, wie es ihnen richtig erschiene. Sollte ihnen in dieser Frist jedoch durch die besagten Obleute eine Entschädigung zuerkannt werden, wolle er dies anerkennen. Alles, was die besagten Städte und ihre Einwohner ihm dabei schriftlich oder durch ihre Boten zur Kenntnis geben würden, soll dem Frieden keinen Schaden bringen. [3] Falls ein österreichischer Untertan die genannten Städte schädigen sollte, soll er von seinen Landsleuten keine Unterstützung erhalten. Wenn jemand von den drei Städten entweder in eigener Person oder durch Helfer, die in Österreich oder Böhmen in ihren Dienst genommen wurden, jemanden in seinem Land Österreich angreifen würde, soll er von ihm (Kg.F.) nicht daran gehindert werden, der Angegriffene jedoch dagegen handeln dürfen, wie es diesem am besten erschiene, und dies alles ihm (Kg. F.) und all seinen Helfern, Anhängern und Untertanen keinen Schaden bringen. Sollten die Bewohner der drei Städte durch die Herren, Ritter und Städte des Landes Böhmen im Falle eines Krieges gegen sein Land Österreich zu Hilfe gerufen werden, soll alles, was sie dabei gegen ihn und Österreich unternehmen würden, diesem Vertrag unschädlich sein. [4] Personen, die aus Österreich in die drei Städte übersiedeln wollen, sollen von ihm (Kg.F.) nicht daran gehindert und ihre Güter von niemandem veräußert werden. [5] Den drei Städten soll der mit ihm (Kg.F.), Kg. Ladislaus und den Fürsten, Herren und Einwohnern Österreichs geschlossene Frieden keinen Schaden an ihren Rechten und Privilegien bringen. Ihre Bewohner sollen in Österreich frei und ungehindert Handel entsprechend den Rechten und Gewohnheiten der dortigen Städte treiben dürfen. [6] Kg.F. verspricht für sich, Kg. Ladislaus, seine Erben und alle Untertanen des Ftm. Österreich, den Frieden als Ganzes und in allen Punkten bei einer Strafe von 4000 Schock Prager Silbergroschen oder fl. ung. einzuhalten, deren Fälligkeit von den genannten Obleuten bestimmt und die danach den drei Städten innerhalb von zwei Monaten entrichtet werden soll. [7] Falls jemand sich dem Frieden anschließen wolle, solle er dies schriftlich bekunden und dies beiderseitig geschehen. [8] Wer sich in seinen (Kg.F.) Städten oder Besitzungen niederlassen wolle, solle gemäß der üblichen Gewohnheiten wegziehen.

Originaldatierung:
Tu strzedu po hodu Matky bozie.2
Kanzleivermerke:
KVr: C.p.d.r.i.c.

Überlieferung/Literatur

Org.3 (Tschech.) im SOkA Tabor (Sign. město Tábor 3), Perg., rotes S 25 in wachsfarbener Schüssel an Ps. Druck: Mír Frydrycha ucinený IV. Sp. 465–468; Čelakovský-Friedrich, Codex 3 n. 146. Reg.: Okresní archiv v Táboře S. 88; Soupis česky psaných listin 1, 1/2 S. 305 n. 1259.

Kommentar

Durch diese vor allem die Städte Tabor, Pisek und Wodnian begünstigenden Abmachungen suchte sich Kg.F. den Frieden offenbar regelrecht zu erkaufen, um eine weitere Bedrohung Österreichs zu verhindern, siehe Lichnowsky (-Birk) LB 6 S. 69; Rynešová, O účasti S. 65–75; Sedláček, Dějiny města Písku 1 S. 50; Urbánek, České dějiny 2 S. 151f. Siehe n. 157 und n. 464f.

 

 

Anmerkungen

  1. 1Die nachfolgende Einteilung stellt eine Gliederungshilfe des Bearbeiters dar.
  2. 2Am Mittwoch nach dem Himmelfahrtstag der Mutter Gottes.
  3. 3Zur Urkunde siehe Hlaváček, Friedrich III. S. 296.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 26 n. 458, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1447-08-16_1_0_13_26_0_458_458
(Abgerufen am 29.03.2024).