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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 26

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Kg.F. beurkundet, daß er für sich und als Vormund seines Vetters Kg. Ladislaus sowie für ihre Erben und alle Untertanen des Landes Österreich wissentleich mit folgenden Herren und Städten, namentlich Bf. Paul von Olmütz, Jan von Cimburg, Hauptmann der Mgft. Mähren, Berthold von Leipa, oberster Marschall des Kgr. Böhmen, Jan von Lomnitz und (Groß-)Meseritsch, Albrecht von Sternberg und (Groß-) Lukau, Jan von Neuhaus, Georg von Podiebrad und Kunstadt, Jan von Lichtenburg und Vöttau, Georg von Krawarn und Straßnitz, Peter von Konitz und Neusedlitz, Hynek von Waldstein und Želowitz, Jan von Boskowitz und Louka (von der wisen), Jan von Pernstein, Benesch von Boskowitz, Kämmerer der Mgft. Mähren, Laczek von Sternberg und (Groß-) Lukau, Wanko von Boskowitz und Černahora, Smil von Lichtenburg und Vöttau, Jörg von Lichtenburg und Frain, Jan von Cimburg und Jitschin (Ticzin), Kuno von Kunstadt und Boleradice (Pelehredicz), Johann von Liechtenstein und Nikolsburg, Procek von Kunstadt und Boskowitz, Miroslaw von Cimburg und Brumow, Jan Hase (Zajic) von Waldeck und Boschowitz (Pessinitz), Paul von Eulenberg, Stephan von Wartenau und Cimburg, Wok von Eulenberg und Helfenstein, Karl und Watzlaw von Wlaschim und (Mährisch) Aussee, Milot von Tworkau, Miksen von Schönburg und Neuhaus, Heinrich von Boskowitz und Neutitschein (Newnhewsern), Watzlaw Hecht von Rossitz, Nikolaus von Morawan auf Kremsier, Ernst von Leskau, Hauptmann zu Znaim, Jan Kužel von Zerawitz und Kwassitz, Czenko von Mošnov, Jan Tunkl von Brünnles (Awsprunn) und Hohenstadt, Markward von Prakschitz, Janko und Watzlaw von Schwabenitz, Boczko von Ottaslawitz, Nikolaus von Wojslawitz auf Wessely, Peter Roman von Wittowitz und Zlin, Benesch von Zwole, Hinko von Zwole und Goldenstein, Nikolaus (Bystřice) von Ohnitz und Milonitz, Heinrich Mirka von Chlum, Bürgermeister, Räte und Bürger von Olmütz, Brünn, Znaim und Iglau, sowie allen anderen Prälaten, Herren, Rittern, Knechten etc. und allen Einwohnern der Mgft. Mähren zur zukünftigen Vermeidung von Krieg und Unheil auf acht Jahre folgende Einigung abgeschlossen habe. [1] Alle Prälaten, Pfarrer, Gff. Herren etc. sowie alle übrigen geistlichen und weltlichen Personen sollen mit Hab, Leib und Gut sicher von einem Land in das andere nach Belieben, guter Gewohnheit und altem Herkommen Handel und Wandel treiben dürfen. [2] Kg.F. verspricht, in seinem Ftm. Österreich dafür zu sorgen, daß alle Angriffe gegen Mähren verhindert werden. Falls er oder diejenigen, die später die Macht in Österreich ausüben sollten, davon Kenntnis erhielten, daß eine in Österreich ansässige Person Unrecht gegenüber Mähren verübe, so solle diese nicht beschützt, sondern deren Handeln unterbunden werden. Ungehorsame Leute, die bei Ansprüchen von Klägern billigerweise keine Entschädigung leisten wollten, sollen durch ihn nach vorgebrachter Klage innerhalb von drei Monaten mit Gewalt an Leib und Gut dazu gebracht werden. [3] Er und seine Untertanen in Österreich sollen keinen gegen Land und Leute von Mähren vorgehenden Dieb, Mörder, Brandstifter, Kirchenbrecher, Räuber oder anderen Übeltäter aufnehmen, unterstützen oder verteidigen, noch dessen Vorgehen zulassen. [4] Leute, die Mähren von Österreich aus angreifen wollten, sollen keinerlei Hilfe und Unterstützung erhalten. Auch Schädiger und Räuber sollen in Österreich nicht unterstützt oder beherbergt, sondern von ihm (Kg.F.) an Leib und Gut gestraft werden, wie es sich nach ihrem Verschulden gebühre. [5] Keiner in Österreich soll in den folgenden acht Jahren seine hier gelegenen Städte, Burgen, Schlösser oder Häuser zu Kriegen, Angriffen oder Räubereien verkaufen, verpfänden, verleihen oder weggeben sowie zerstörte zum Schaden der Einwohner der Mgft. Mähren wieder aufbauen, besetzen oder neue errichten. [6] Jemand, der Ansprüche wegen einer Geldschuld oder einer Erbangelegenheit von einem Land aus in das andere erhebt, soll sein Recht nach altem Herkommen an pilleichen steten suchen. Kg.F. verspricht, dafür zu sorgen, daß solchen Ersuchen aus Mähren, die in Österreich nach Landrecht bzw. in den Städten nach Stadtrecht gestellt werden, unverzüglich an den Gerichten oder Orten, wo dies rechtlich geschehen soll, stattgegeben werden. Falls dies nicht erfolge oder er auch nicht nach entsprechendem Vorbringen innerhalb von drei Monaten gegen Angreifer aus Österreich mit Gewalt vorginge, wolle er den Klägern in Mähren ihren erlittenen Schaden unverzüglich nach dieser Frist ersetzen. [7] Kg.F. verspricht gegen Ungehorsame, die zwei Meilen und weniger von den Grenzen Österreichs entfernt in Mähren ansässig sind, auf Ersuchen der dortigen Prälaten, Herren und Landleute mit militärischen Mitteln und mit seinen Leuten innerhalb der besagten acht Jahre vorzugehen. Dabei soll den Klägern von dem so gewonnenen Leib und Gut Schadensersatz geleistet und mit dem verbleibenden Gut nach den Gewohnheiten des Landes Mähren verfahren werden. [8] Diejenigen, die von Österreich aus zu Diensten in ein anderes Land ritten, sollen dies entsprechend ihrer Freiheiten tun, jedoch unbeschadet dieser Einigung, die in allen Punkten eingehalten werden soll. Kg.F. verspricht bei seinem kgl. Wort für sich, als Vormund seines Vetters Kg. Ladislaus, für seine Erben sowie für alle Prälaten, Gff. Herren, Ritter, Städte und Einwohner des Landes Österreich, diese Einigung in allen Punkten einhalten zu wollen, wie sich in gleicher Weise die Prälaten, Herren, Landleute und Städte der Mgft. Mähren ihm sowie seinem Vetter Kg. Ladislaus, dem Land und den Einwohnern von Österreich gegenüber verschrieben hätten. Bf. Leonhard von Passau, Bggf. Michael von Maidburg und Gf. von Hardegg, Gf. Johann (II.) von Schaunberg, oberster Marschall der Steiermark, Reinprecht von Wallsee, oberster Marschall von Österreich, oberster Truchseß der Steiermark und Hauptmann ob der Enns, Johann von Kraig, Hauptmann zu Drosendorf, Ulrich von Eitzing, Georg von Puchheim, oberster Truchseß von Österreich, Rüdiger von Starhemberg, Georg von Volkersdorf, Hauptmann zu Weitra, Georg Scheck von Aggstein, Hans von Neidegg und Ranna, Niklas Truchseß zu Staatz, Wilhelm Ebser (von Ebbs) sowie Bürgermeister, Richter, Räte und Bürger der Städte Wien, Kornneuburg (Neuburg markhthalben), Eggenburg und Laa geloben durch ihre angehängten Siegel, die Einigung zusammen mit den anderen Einwohnern des Ftm. Österreich einzuhalten. Sie bekräftigen zugleich, daß dies auch dann in allen Punkten geschehen soll, wenn die Siegel der genannten Herren und Städte an dieser Urkunde fehlen sollten.

Originaldatierung:
An freytag unser lieben frawn tag der verkündung.
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.r.i.c.

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Znaim im SOkA Znojmo (Sign. AM Znojma, L 98), Perg., rotes S 25 in wachsfarbener Schüssel an Ps. sowie 15 weitere SS in wachsfarbenen Schüsseln an Ps.; zwei anh. SS an Ps. ab und verloren. – Kop.: Abschrift im Muzejní diplomatář im ANM Praha (Sign. C 26 sub dat.), Pap. (19. Jh.). Druck: Kollar, Analecta 2 Sp. 1231–1239 n. 114; Hormayr, Taschenbuch S. 316–321. Reg.: Chmel n. 2046; Lichnowsky (-Birk) 6 n. 1129; Stieber, Ceske Statni Smlouvy S. 320f. n. 294; Stieber, Böhmische Staatsverträge S. 188 n. 317. Lit.:Chmel, Geschichte Friedrichs IV. 2 S. 332f.

Kommentar

Mit dieser Einigung fanden die jahrelangen Verhandlungen, die zwischen Österreich und Mähren wegen der Beilegung ihrer beiderseitigen Streitigkeiten geführt worden waren (siehe n. 8086, n. 147149, n. 153, n. 169 und n. 172), einen Abschluß.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 26 n. 174, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1446-03-25_1_0_13_26_0_174_174
(Abgerufen am 29.03.2024).