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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 26

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Kg.F. beurkundet den Friedensvertrag, den seine und die mährischen Machtboten Abt Pribislaw von Klosterbruck, Jan von Lichtenburg und Vöttau, Wanko von Boskowitz und Černahora, Nikolaus von Ohnitz und Milonitz sowie der Znaimer Bürger Janko Sigismundi wissentleich auf dem mit Bf. Paul von Olmütz und Jan von Cimburg und Tobitschau (Towoczaw), Hauptmann von Mähren, sowie den Prälaten, Herren, Landleuten und Städten der Mgft. Mähren zur Befriedung und zum Nutzen der Länder Österreich und Mähren des phincztags vor sand Thamans tag des heiligen zwelfpoten nachstvergangen (1445 Dez. 16) zu Znaim vereinbarten Tag von heute bis zum sand Jörgen tag schieristkunftig (April 23) und der folgenden Nacht abgeschlossen haben, und gelobt für sich und die Untertanen des Landes Österreich dessen Einhaltung. [1] Österreich und Mähren und ihre Bewohner sollen sich in dieser Zeit friedlich gegeneinander verhalten, was in beiden Ländern öffentlich verkündet werden soll. [2] In beiden Ländern soll unverzüglich dafür gesorgt werden, daß keiner jemanden von Österreich aus in Mähren oder umgekehrt schädigt oder angreift und daß jegliche Räubereien und Angriffe unterbunden werden. Diejenigen, die in Österreich den Frieden nicht einhielten, sollen durch ihn (Kg.F.) zusammen mit der dortigen lanntschaft dazu gezwungen werden, in Mähren hingegen sollen der Bf. von Olmütz, der Landeshauptmann sowie die Prälaten, Herren etc. und Städte gegen Friedbrecher vorgehen, damit der verabredete Frieden von beiden Seiten unverrückbar gehalten werde. [3] Zu dem von den kgl. Machtboten und denen von Mähren auf den suntag Reminiscere in der vast(e)n nachstkome(n)d (1446 März 13) verabredeten Tag zu Znaim sollen vier von den kgl. Räten und der lanntschaft von Österreich sowie vier aus Mähren als Machtboten entsandt werden, um die Ansprüche jeder Seite anzuhören und gütlich zu entscheiden. In den Fällen, die nicht von den acht Vertretern gemeinsam oder mehrheitlich entschieden werden, soll Ulrich von Eitzing, der von seinen Landsleuten und denen von Mähren auf dem Tag zu Dohalitz mit kgl. Wohlwollen einmütig zum Obmann gewählt worden war, bei einem Stimmenverhältnis von vier gegen vier als fünfter Mann die Entscheidung treffen. [4] Der Obmann soll auf dem Tag zu Znaim anwesend sein und zusammen mit besagten Vertretern aus Österreich und Mähren allen Angelegenheiten und Klagen, die von beiden Seiten vorgebracht werden, ein Ende setzen, um eine weitere Verzögerung der von ihnen getroffenen Entscheidung zu vermeiden. Ausgenommen davon sind Ansprüche, die jemand zu Österreich oder Mähren wegen Erbgütern erhebt. Derjenige soll sein Recht an den Stellen suchen, an denen es sich rechtlich gebühre. [5] In Österreich soll öffentlich proklamiert werden, daß Landsleute oder Einwohner dieses Landes, die Ansprüche an das Land Mähren oder dessen Einwohner haben oder zu haben vermeinen, ihm (Kg.F.) ihre Gegner bis zum sannd Dorotheen tag nachstkunfftig (1446 Febr. 6) durch ein Schreiben namentlich mitteilen sollen. Dieses Schreiben wolle er zum gleichen Termin Bf. Paul von Olmütz oder dem Hauptmann von Mähren zusenden, die es den betroffenen Leuten in Mähren zur Kenntnis geben sollen, um sich zum besagten Termin nach Znaim zu begeben und dort zu verantworten. Der Bf. von Olmütz und der Hauptmann von Mähren sollen in gleicher Weise wegen der Ansprüche der Einwohner ihres Landes an Österreich und dessen Einwohner verfahren und ihm (Kg.F) Mitteilung machen, damit er die betroffenen Landsleute unterrichte und diese sich gleichfalls verantworten könnten. [6] Falls jemand aus Österreich in Mähren oder umgekehrt Ansprüche wegen vergangener Sachen bis zum suntag Remi(ni)scere (1446 März 13) erheben würde oder diejenigen, die sich in Znaim auf dem besagten Tag verantworten sollen, dies nicht wollten oder mutwillig mißachteten, soll das Gültigkeit haben, was die acht Vertreter mit dem Obmann oder die Mehrheit von ihnen urteilen. Diese neun Leute sollen außerdem volle Gewalt besitzen, auf dem Tag in Znaim einen endgültigen Friedensvertrag zwischen Österreich und Mähren abzuschließen. [7] Sollte jemand aus Österreich oder Mähren den Frieden nicht einhalten, soll dieser wie die anderen Verabredungen dennoch bestehen bleiben. Die acht Vertreter und der Obmann sollen sich auf dem Tag zu Znaim einigen, wie man erreichen kann, daß ungehorsame Leute in den Frieden einbezogen werden und gegen diese Klagende Genugtuung erlangen könnten. [8] Diejenigen von den kgl. Räten oder der österreichischen lantschaft, die zum Tag nach Znaim entsandt werden, sollen vom Land Mähren für 100 bis 300 Personen und Pferde sicheres Geleit erhalten.

Originaldatierung:
An montag nach dem newen iar.
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.r.i.c.

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Znaim im SOkA Znojmo (Sign. AM Znojma, L 99), Perg., rotes S 25 in wachsfarbener Schüssel an Ps. – Kop.: Abschrift im Muzejní diplomatář im ANM Praha (Sign. C 26 sub dat.), Pap. (19. Jh.). Druck: Hormayr, Taschenbuch S. 312–315. Reg.: Chmel n. 2008; Lichnowsky (-Birk) 6 n. 1107. Lit.: Chmel, Geschichte Friedrichs IV. 2 S. 332f.; Vrbka, Gedenkbuch Znaim S. 96; Válka, Středověká Morava S. 153.

Kommentar

Siehe n. 153, n. 155, n. 172 und n. 174.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 26 n. 169, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1446-01-03_1_0_13_26_0_169_169
(Abgerufen am 28.03.2024).