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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 26

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Kg.F. erläßt eine Landeshandfeste für sein Ftm. Steiermark. Er bekundet für sich und seine Erben, daß ihn die Prälaten, Gff. Herren und Knechte sowie die Vertreter der Städte und Märkte dieses Ftm. von der Beilegung des größten Teils ihrer bisherigen Streitigkeiten unterrichtet und gebeten haben, die Artikel ihrer Einigung zu bestätigen und die noch strittigen Punkte zu entscheiden. Er erfüllt diese Bitte auch in Ansehung ihrer namentlich gegen die Angreifer aus dem Kgr. Ungarn erwiesenen Dienste, bestätigt ihnen die einvernehmlichen Artikel und entscheidet wissenntlich mit dem brief die noch strittigen: [1]2 Alle ungewöhnlichen, nicht seit alters im lanndt Steiermark erhobenen Mauten und Zölle werden abgestellt, namentlich die Maut zu Großwilfersdorf (Wilhalmstal) an der Feistritz, zu Ludersdorf (Ludmanstorff) an der Raab, genannt die Futmaut (fürmautt), die Achatz Hann und dessen Mutter einnehmen, die Maut zu Tobring, die der Verwalter Kaspars von Saurau einnimmt, die Maut zu Jahring (Irring), die man für den Abt von Admont einnimmt, und die Maut zu Trofaiach (Taffela) an der Goß.3 Die Erhöhung von alten Mauten und Zöllen wird widerrufen. [2] Abgestellt werden die in Voitsberg erhobene Abgabe von 18 Pfennigen je halbem Faß Wein, der in dem neu angelegten Fronkeller eingelagert wird, sowie die dort erhobene neue Wegemaut. [3] Falls bei einer Stadt oder einem Markt die Wegemaut nicht zur Instandhaltung der Straßen ausreicht und erhöht werden muß, sollen die betroffenen Bürger drei oder vier Landleute aus der Umgebung auswählen, die mit Rat und Wissen des Landschreibers von Steiermark einen Anschlag machen und zwei Personen bestimmen sollen. Diese sollen die Maut solange einnehmen, bis die Straßen ausgebessert sind, und den Landleuten, dem Landschreiber und den Bürgern der jeweiligen Städte und Märkte Rechenschaft darüber ablegen. [4] Ein Bauer, der von seinem Herrn in eine Stadt oder in einen Markt flüchtet, muß durch den dortigen Stadt- oder Marktrichter mit Leib und Gut an letzteren ausgeliefert werden, wie es recht sei. Er darf jedoch dort bleiben, falls sein Herr oder dessen Anwalt ihn nicht innerhalb von zwei Jahren zurückfordert. [5] Bauern, die ihren Herren mit Pferd und Wagen Wein oder Getreide als Zins bringen, werden von der Entrichtung von Mauten, Zöllen, Brückengeldern sowie der Wegemaut befreit, nicht jedoch, wenn sie für Lohn fahren. [6] Prälaten oder Landleute, die Wein nach Graz bringen, werden von der Zahlung von fürfart4 oder Maut in dieser Stadt befreit. Fuhrleute hingegen müssen dort für einen mit Fässern beladenen Wagen zwei Pfennige Brückengeld und vier Pfennige Wegemaut sowie einen Pfennig an den Wagenhüter entrichten. Brückengeld und Wegemaut wird außerdem von zwei halben Fässern fällig, die auf Schiffen transportiert werden. [7] Alle Prälaten, Herren, Ritter und Knechte können ihren eigenen, aus Anbau, Zins-, Zehnt- und Bergrechten stammenden, oder anderen, für ihren Eigenbedarf gekauften Wein maut- und zollfrei nach Hause führen. Sie dürfen Wein, der aus Zins-, Zehnt- und Bergrechten herrührt und über ihren persönlichen Bedarf geht, in ihrer Schenke oder andernorts verkaufen, müssen aber dafür nach altem Herkommen Brückengeld, Wege- oder andere Maut entrichten. [8] Alle ungewöhnlichen, von alters nicht herkömmlichen Schenken werden geschlossen. Der Ausschank bleibt jedoch in der niederen Steiermark nach altem Herkommen unterhalb von Bruck, der Stubalpe (Piberalbin), der Rattener Alm und der Stanzer Alpe erlaubt. [9] Bürger in den Städten und Märkten der oberen Steiermark, die sich durch eine auf dem Lande gelegene, ihrer Meinung nach neuerrichtete Schenke beschwert fühlen, sollen sich an den Herrn dieser Schenke mit der Forderung um Abschaffung wenden, der sie, falls er nicht deren Rechtmäßigkeit nachweisen könne, unverzüglich schließen und den Ausschank verbieten soll. Im Weigerungsfall sollen der Landeshauptmann oder dessen Verweser beiden Seiten vor sich und den Landleuten Tage anberaumen, auf denen der Besitzer durch Briefe oder durch Zeugen die Rechtmäßigkeit der Schenke beweisen und diese danach weiterhin betreiben möge. Andernfalls jedoch soll das Verbot des Ausschanks erfolgen und vom Landeshauptmann durchgesetzt werden. [10] In das Mürztal darf der Wein nach altem Herkommen über die Fischbacher und Stanzer Alpe sowie über Eibegg eingeführt werden. [11] Die Prälaten sollen ihren Wein entsprechend ihrer Privilegien transportieren. [12] Der Weinausschank und Handel durch die Pfarrer oder deren Vertreter in den Pfarrhöfen wird verboten. Bei Nichtbefolgung sollen der Landeshauptmann und der Landschreiber oder deren Vertreter den Wein und das Kaufmannsgut zugunsten der Herrschaft beschlagnahmen. [13] Fremde dürfen im Land Wein kaufen und ausführen, diesen dort jedoch nicht verkaufen, und müssen die üblichen Mauten und Wegegelder zahlen. Der Weintransport nach Kärnten muß auf den herkömmlichen Straßen erfolgen. [14] Lagelwein5 darf nicht ohne seine (Kg.F.) Erlaubnis transportiert werden. [15] Die Einfuhr ungarischer Weine über die Lafnitz und die ungarische Grenze nach Fürstenfeld, Radkersburg und Luttenberg ist verboten, mit Ausnahme des Weines, den die Landleute und Bürger in ihren eigenen (ungarischen) Weingärten anbauen. Der Wein von zuwiderhandelnden Personen wird durch die Haupt- und Amtleute sowie die Richter zugunsten des Landesfürsten beschlagnahmt. [16] Die in den Städten, Märkten oder Burgfrieden befindlichen Häuser oder Güter von Prälaten, Gff. Herren, Rittern oder Knechten, auf denen kein Grunddienst6 oder keine gewöhnliche Steuer liegt, sind weiterhin davon befreit. Wer von diesen Personen jedoch in Städten, Märkten oder Vorstädten ansässig ist und Gewerbe mit den Bürgern treibt, muß Steuern zahlen und die dortigen Dienste mittragen, es sei denn, er sei von ihm (Kg.F.) und seinen Vorgängern davon befreit worden. [17] Kein Bürger oder Bauer oder deren Gut darf für einen anderen vor Gericht festgesetzt werden. [18] Ein Landmann oder Bauer, der einen Bürger einer Geldschuld bezichtigt, ohne einen Brief darüber zu besitzen, muß diesen bei seinem Richter verklagen, der einen Gerichtstag ansetzen und eine rechtliche Entscheidung fällen soll. [19] Ein Bauer, der in Städten, Märkten oder auf dem Land vor Gericht eines Vergehens bezichtigt wird, soll durch den Richter festgesetzt und bestraft werden, wie es recht ist, wenn er auf frischer Tat ertappt wurde. Andernfalls soll man ihn vorladen und vor dem Gericht richten, wo die Tat begangen worden ist, und das Urteil dem Herrn des Bauern oder dessen Anwalt verkünden, der für den Bauern Genugtuung zu leisten hat. Bleibt diese aus, so soll der Bauer, wenn er wieder vor Gericht erscheint, vom Richter festgesetzt und bestraft werden, wie es recht ist. [20] Die Getreidemaße dürfen in den Städten und Märkten nicht ohne Wissen und Willen der Landleute und entgegen altem Herkommen vergrößert werden. Städte oder Märkte, die keine Steinmaße besitzen, sollen diese neu einführen. [21] Die Schankmaße des Weins sollen in allen Städten, Märkten und auf dem Land gleich sein und Grazer Maß heißen, dabei jedoch die gleiche Größe besitzen wie das Salzburger Maß. Dies soll allenorts verkündet werden unter Androhung einer Strafe von einem Pfund Pfennigen bei Übertretung, von der sechs Schillinge an den Richter und 60 Pfennige an den Fronboten fallen sollen. [22] In allen Städten und Märkten im lanndt Steiermark wird eine einheitliche Elle für gefärbtes Tuch festgelegt, die Grazer Elle heißen soll. Nach dieser Elle müssen in den Kramen auch alle übrigen Waren mit Ausnahme von Loden und Leinentuch bemessen werden, für welche die Städte und Märkte ihre alte Elle benutzen dürfen. [23] Im ganzen Land soll als einziges Gewicht das Grazer gelten, welches gleich mit dem Wiener sein soll. [24] Ein Bürger, der sich in einem Schuldbrief rechtlich verschrieben hat und kein Erbe auf dem Land besitzt, muß vor dessen zuständigen Stadt- oder Marktrichter verklagt werden. Sollte sich eine Partei dort im rechten beeinträchtigt sehen, darf sie an seinen (Kg.F.) Landschreiber oder an den Rat der Stadt Graz appellieren. Bei Verzögerung der Angelegenheit durch die letzteren soll der Ankläger sein Recht wegen des Schuldbriefes vor seinem Hauptmann in der Steiermark oder dessen Verweser suchen, der daraufhin richten soll, wie es recht ist. Über einen Bürger, der Erbe auf dem Land besitzt, soll der Landeshauptmann oder dessen Verweser richten. [26] Allen Prälaten, Gff. Herren, Rittern, Knechten und Bauern wird erlaubt, auf dem Land Handwerker zu besitzen, die jedoch keinen Handel treiben dürfen. Wenn ein Handwerker dennoch dabei entdeckt wird, dann soll dessen Kaufmannsgut durch seinen (Kg.F.) Hauptmann, Landschreiber oder deren Anwälte beschlagnahmt werden. [27] Der Handel mit venezianischen Waren, mit Tuchen und Gewebe, mit Eisen und Wein wird allen Prälaten, Gff. Herren, Rittern und (Edel-) Knechten und ihren Knechten und Bauern sowie den Juden verboten. Ausgenommen davon werden der Wein, den die Juden für ihr Darlehen nehmen, und das, was die Bauern selbst an Wein und Getreide anbauen, an Vieh züchten, zur Notdurft ihres Hauses kaufen oder darin an Loden oder Leinentuch erzeugen und zu Hause sowie auf den Märkten bei Entrichtung von Maut und Zoll verkaufen dürfen. Jeder auf dem Land ansässige Gastgeber oder Schankwirt darf Wein, Getreide, Käse, Salz und Schmalz für seinen Bedarf kaufen und in seinem Haus mit seinen Gästen verbrauchen, jedoch nicht außer Haus verkaufen. [28] Der Verkauf von lebendigem großem Vieh wie Pferden, Ochsen oder Kühen, von Woll- oder Leinentuch sowie von ganzen oder geschnittenen Häuten auf den Sonntagsmärkten wird verboten. Nur der Handel der Bürger in den Städten und Märkten damit soll erlaubt sein. [29] Wirte, die in Herrenhäusern in den Städten und Märkten sitzen, sollen von ihrem Gewerbe her die dortigen Lasten mittragen und auch in anderen Dingen behandelt werden wie die Bürger, die nicht in ihren eigenen Häusern ansässig sind. [30] Der König und seine Anwälte sollen den Handel mit Meersalz über die Seen in das Land unterbinden, weil dieser ihm, seinen Landleuten und allen seinen Bürgern in den Städten und Märkten Schaden brächte und nicht nach altem Herkommen sei. [31] Der Kauf und die Ausfuhr von Wein wird allen Landleuten, Bürgern und Fremden im gesamten Land entsprechend ihrem Bedarf und ohne Beeinträchtigung erlaubt. Ausgenommen wird davon der Kauf von Most und Wein in Radkersburg und im Gebiet der benachbarten Bauernschaft, der von sanndt Michaels tag (Sept. 29) bis zum sanndt Catharein tag (Nov. 25) ausschließlich den Bewohnern dieser Stadt vorbehalten bleibt. [32] Entgegen der Behauptung der Marburger Bürger, daß der Besitz eines Kellers oder einer Presse im Umkreis von einer Meile um ihre Stadt verboten sei, wird allen Prälaten, Herren, Rittern, Knechten, Bürgern oder Bauern erlaubt, für ihre Weingärten und auf ihrem Grund einen Keller oder eine Presse anzulegen, wie es andernorts in der Steiermark üblich ist. [33] Ein Richter, der den Bann ausübt, soll von einem rechtmäßig gefangenen und festgesetzten Dieb ein Pfund Pfennige erhalten, wie es recht ist, und gegen den Kläger recht ergehen lassen. Der Kläger hat dem fertiger7 sowie dem Schergen für die Beköstigung des Diebes Genugtuung zu leisten. Ein Richter, der selbst einen Dieb fängt und bei ihm Diebesgut findet, soll von dem Bestohlenen seinen fürfanng8 erhalten und ihm sein Gut wiedergeben. Leuten, die sich übervorteilt wähnen, soll der Richter in gleicher Weise Recht ergehen lassen, ausgenommen am Landgericht Wolkenstein. [34] Jemand, der Totschlag oder eine andere Tat verübt, wegen der er sein Leben verwirkt hat, soll vom Richter am Leib, jedoch nicht am Gut seines Herrn, seiner Frau und Kinder bestraft werden. Ein Täter, der Leib und Gut verwirkt hat, ist durch den Richter am Leib zu strafen, sein Gut jedoch soll an seinen rechtmäßigen Herrn fallen. [35] Ein Schuldbrief, den ein Christ einem Juden übergibt, muß außer von einem Richter von einem weiteren Landmann oder Bürger besiegelt werden. [36] Ein Jude, der dem Gericht einen Pfand vorweist, soll dafür nur ein Urteil erlangen, wenn er denjenigen benennt, auf dessen Namen er den Pfand vorbringt. [37] Ein Jude darf einem Christen sein Gut nur dann wegnehmen, wenn er es mit recht gewonnen hat. In einem solchen Fall soll das bewegliche Gut des Christen vor dem Judenrichter von gewissenhaften Leuten geschätzt und von dem Geld abgezogen werden, das er dem Juden schuldet. [38] Alle Prälaten, Gff. Herren, Ritter und (Edel-) Knechte und deren Knechte und Bauern dürfen alles in ihrem Besitz befindliche Kaufmannsgut, besonders Wein, bis zum S. Johanns tag zun sunwenden schierist kunfftig (Juni 24) an jedermann verkaufen, jedoch kein Kaufmannsgut dazukaufen oder dafür bürgen. [39] Die Bauern, die in den Bergrechten wohnen, müssen ihre Behausungen mit Ausnahme eines Kellers und einer Weinpresse bis S. Johannstag zun sunwenden (Juni 24) abbrechen und in Dörfer, Höfe, Hufen oder Hofstätten ziehen. Andernfalls sollen die Vertreter seines Hauptmanns in der Steiermark solche Räumlichkeiten abbrechen, von den Besitzern zwei Pfund Pfennige einziehen und dazu deren Gut in Beschlag nehmen. [40] Nach dem Tod eines Bauern soll man das Gut seiner Witwe, seiner Kinder oder anderer Erben nicht wegen einer Geldschuld in Beschlag nehmen, sondern deshalb vor dessen Herrn oder Anwalt klagen, die eine rechtliche Entscheidung treffen sollen. [41] Ein Jude, dem von einem Christen ein Schuldbrief eines anderen Christen übergeben wird, muß sein Recht an denselben Stellen suchen wie der Christ. [42] Wer Ansprüche auf Häuser oder anderen Grund in Städten und Märkten erhebt, soll sein Recht vor dem dortigen Stadt- oder Marktrichter suchen und nehmen. [43] Brückengeld, Wegemaut und fürfart, die ungewöhnlich sind, werden abgestellt und dürfen nicht mehr entrichtet werden. Diejenigen, die von alters her Brückengeld, Wegemaut, Geld oder Getreide entrichtet haben, sollen dies jedoch weiterhin tun und bei Widerstand gepfändet werden. [44] Der Handgraf9 darf von Pferden und anderem Vieh, das die Landleute, Bürger und Bauern auf den Märkten für ihren häuslichen Bedarf kaufen, im landt Steiermark kein Geld nehmen. [45] Ein Handwerker, der in Städten oder Märkten seinem Gewerbe nachgeht, darf nur selbstangebauten Wein ausschenken. Andernfalls soll der zuständige Richter das Faß, aus dem geschenkt wird, beschlagnahmen und dieses je zur Hälfte an ihn für seine Mühe bzw. an die kgl. Kammer fallen. [46] Untertanen der Landleute, die als Säumer oder Fuhrleute durch Zehrung, Anleihen oder Käufe, welche die Straße betreffen, in Städten oder Märkten einem Bürger etwas schuldig werden, dürfen von letzterem, wenn sie dies eingestehen oder jener es durch schriftlichen Nachweis bzw. durch Zeugen vor seinem Richter beweisen kann, ohne Klage gegenüber ihren Herren und Anwälten aufgehalten und gerichtlich mit Leib und Gut festgesetzt werden. Bei Fehlen von Beweisen soll der Bürger den Säumer oder Fuhrmann jedoch vor dessen Herrn oder Anwalt verklagen und bei diesem um Recht nachsuchen. Falls der Herr oder Anwalt die rechtliche Entscheidung verzögern sollte, darf der Bürger den Säumer oder Fuhrmann gerichtlich festsetzen, wie es recht ist. [47] Die Untertanen und Bauern der Landleute, die mit den Bürgern in den Städten und Märkten Handelsgeschäfte treiben, welche die Straße nicht berühren, sollen vor ihren Herren oder deren Anwälten verklagt und nicht verhaftet werden, wenn letztere willig sind, auf einen Tag eine rechtliche Entscheidung zu treffen. Sollte eine solche nicht erfolgen und der Kläger keine Genugtuung erhalten, darf dieser seinen Schuldner, jedoch keine andere Person, in Städten, Märkten, Landgerichten oder anderen üblichen Gerichtsstätten festsetzen, wie es recht ist. [48] Die Erbuntertanen der Landleute, die nach dem Ausstellungsdatum dieser Urkunde in die Städte und Märkte kommen und dort seßhaft werden, dürfen nach zwei Jahren nicht mehr abgefordert werden. Die jedoch nicht seßhaft geworden sind, müssen an ihre Herren oder deren Anwälte nach Aufforderung ausgeliefert werden, wie es recht ist. [49] Ein Landmann oder Bauer, der einen Bürger einer Geldschuld bezichtigt, ohne einen Brief darüber zu besitzen, muß diesen bei seinem Richter [und bei Rechtsverweigerung vor dem Rat]10 und dann vor dem Landschreiber verklagen. Falls dieser ihm auch das Recht verweigern sollte, darf er den Bürger oder dessen Gut in einem anderen Gericht festsetzen und wegen seiner Ansprüche handeln, wie es recht ist. [50] Das Pferdefutter (marchfueter) soll für ihn (Kg.F.) und seinen Bruder Hz. Albrecht (VI.) in Graz bereitgestellt und besichtigt, und dort, wenn nötig, von ihnen selbst in Augenschein genommen werden. Sie wollen außerdem dafür sorgen, daß es mit dem richtigen Marktmaß in ihren kasten11 gelangt. [51]12 Die Landleute müssen die alten und rechten Maße beim Hirsezehnt und Richterrecht13 verwenden. [52] Ein in der Steiermark ansässiger Landmann soll nach Kärnten oder nach Krain vor die Landschranne nur wegen Erbsachen geladen werden, die sich in diesen Ländern befinden. Desgleichen soll auch niemand aus Kärnten oder Krain vor die Landschranne nach Graz geladen werden. [53] Ein Landmann, dem sein Erbe oder Gut widerrechtlich mit Gewalt genommen wird, soll den Täter bei ihm (Kg.F.), seinen Nachfolgern als Landesfürsten von Steiermark oder seinem Landeshauptmann verklagen. Die Genannten sollen ihn rechtlich vorladen und vor den Landleuten die Sache verhören. Sollte sich herausstellen, daß ihm sein Erbe oder Gut gewaltsam und widerrechtlich entzogen worden sei, soll er unverzüglich mit Unterstützung der Landleute in der Steiermark wieder in deren nutz und gewer gesetzt werden. [54] Kg.F. verspricht, diejenigen mit Hilfe seiner Landleute nach Landesrecht zu schützen, denen Recht in der Landschranne zugesprochen wurde. [55] Er verspricht außerdem, das Landrecht nicht ohne Grund zu verändern. [56] Wenn ein Landmann den anderen vor die Landschranne lädt und nach der Antwort des Verteidigers am letzten Gerichtstag seine Klage hinterlistig zurückzieht und eine neue erhebt, soll man dieser nicht gerichtlich nachgehen. Der Landeshauptmann oder dessen Vertreter sollen auf Forderung des Verteidigers beiden Seiten einen Endtermin vor den Landleuten setzen, sie verhören und eine rechtliche Entscheidung treffen, damit keine Seite rechtlos bleibt. [57]14 Eine Frau oder Jungfrau darf nur als Witwe oder Erbtochter vor die Landschranne nach Graz geladen werden. [58] Wer zum Gericht in der Landschranne Geleit begehrt, soll dieses nach altem Herkommen erhalten, und zwar in Graz vom Deutschhaus bzw. vom Franziskanerkloster zum Gericht und zurück. [59] Nur wer es mit eigener Hand beherrscht, darf im landt Steiermark in den Städten oder Märkten ein Handwerk betreiben. [60] Vorladungen, die er (Kg.F.) oder ein anderer Herr wegen verliehener Güter vornehmen, müssen nach Lehns- und Landesrecht erfolgen. [61] Falls er (Kg.F.) oder seine Nachkommen als Landesfürsten von Steiermark einer Mannschaft ledig werden sollten, weil ein dortiger Landherr ohne männliche Erben stirbt, sollen sie diese entweder selbst behalten oder einem Mann vom gleichen Adel wie der Verstorbene verleihen. [62] Jeder Hauptmann in der Steiermark, der Landschreiber und jeder Richter, in dessen Gericht dieses geschieht, oder deren beauftragte Anwälte sollen das Gut von denjenigen beschlagnahmen, die gegen die Artikel bezüglich der Weineinfuhr aus dem Kgr. Ungarn, der Lagelweine und der Schenken15 verstoßen und dabei entdeckt werden. Von dem Gut sollen zwei Drittel an ihn (Kg.F.) und ein Drittel an die fallen, die es beschlagnahmen, damit diese Ordnung besser eingehalten wird.

Originaldatierung:
Am suntag nach aller heilligen tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.r.i.c. (nach Druck).

Überlieferung/Literatur

[Org. im LA Graz] – Kop.: Abschrift im Familienarchiv Dietrichstein im MZA Brno (Sign. G 140 RA Ditrichštejnů n. 293 fol. 126v–134v), Pap. (16. Jh.). Druck: Seuffert/Kogler, Landtagsakten 1 S. 104–113. Lit.: Muchar, Geschichte 7 S. 321–329; Mensi, Kampf S. 6f.

Anmerkungen

  1. 1Die Kop. nennt irrtümlich das Jahr 1440.
  2. 2Die nachfolgende Einteilung stellt eine Gliederungshilfe des Bearbeiters dar.
  3. 3Gößbach.
  4. 4Abgabe an Flüssen.
  5. 5Fremdländischer Wein, der in kleineren Gefäßen (Lageln) transportiert wird.
  6. 6Zins, der dem Grundherrn zu entrichten ist.
  7. 7Derjenige, der dem Kläger zu seinem Eigentum verholfen hat.
  8. 8Richtergebühr.
  9. 9Beamter für Markt- und Handelssachen.
  10. 10Ergänzt nach Seuffert/Kogler, Landtagsakten 1 S. 112.
  11. 11Vorratsraum zur Aufbewahrung des Getreides.
  12. 12Dieser Artikel ist in der vorliegenden Kop. in der Reihenfolge mit dem nächsten vertauscht worden, vgl. Seuffert/Kogler, Landtagsakten 1 S. 112.
  13. 13Öffentliche rechtliche Abgabe.
  14. 14Dieser Artikel steht bei Seuffert/Kogler, Landtagsakten 1 S. 113 am Schluß der Urkunde.
  15. 15Siehe die Artikel [8], [9], [14] und [15].

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 26 n. 161, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1445-11-06_1_0_13_26_0_161_161
(Abgerufen am 29.03.2024).