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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 26

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Kg.F. belehnt den vor ihm erschienenen Wilhelm von Paulsdorf zu Kürn und Naabeck auf dessen Bitten rechter wissen und aus kgl. Macht mit dessen im Egerland gelegenen Reichslehen, was wir daran von rechts wegen leihen sollenn oder mögen. Er bestimmt, daß Wilhelm diese Lehen ungehindert wie seine Vorfahren besitzen, nutzen und weiterverleihen darf, jedoch unbeschadet der Rechte der Pflege zu Eger oder Dritter, und bestätigt, daß ihm dieser dafür den üblichen Lehnseid geleistet habe.

Originaldatierung:
Am freitag vor sanct Dionysi(us) tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Wilhelmus Tatze (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Kollationierte Abschrift des Sekretärs des Kg. von Böhmen für die deutschen Lehen Hieronymus Reiger im NA Praha (Sign. ČG, L 178), Pap. (16. Jh.). Reg.: Chmel n. 1771; Lichnowsky (-Birk) 6 n. 913; Primbs, Paulsdorfer S. 157 n. 203.

Kommentar

Siehe n. 710.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 26 n. 74, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1444-10-02_1_0_13_26_0_74_74
(Abgerufen am 28.03.2024).