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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 26

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Kg.F. bestätigt auf deren Bitten den Dienstmannen, Rittern, Knechten und der gesamten lanndtschafft Kärntens, die ihm als dem ältesten und regierenden Fürsten des Ehzm. Kärnten gehuldigt haben, die inserierte Handfeste seines Vaters Hz. Ernst (II.) von Österreich vom 11. April 1413 sowie nachfolgende Artikel, die aus der Handfeste Ernsts für die Landleute der Steiermark hinzugefügt worden sind: [1] Wenn jemand aus Kärnten eine Frau aus Steiermark oder Österreich heiratet oder jemand aus diesen beiden Fürstentümern eine Frau aus Kärnten, soll für diesen das Recht der Gegend gelten, wo er bleiben will, da keine Gemeinde ihre Gewohnheit wegen einer Person aufgeben soll. [2] Jeder soll seinen Sohn oder seine Tochter verheiraten und dafür ausstatten dürfen, wann und mit wem er will. Falls ein Kärntner ohne Testament stirbt, soll sein Erbe oder ein Blutsverwandter aus der nächsten Verwandtschaft sein Erbgut besitzen. Sollte ein Kärntner gegenüber einem anderen Ansprüche erheben, soll er nicht darum kämpfen, sondern sie durch ehrbare Leute bezeugen lassen, nach deren Aussage gerichtet werden soll. Klagen wegen Zinsgütern soll man vor gesetzten Richtern erheben, hierbei ehrbare Zeugen anhören und mit abgestimmtem Urteil nach der Rechtsordnung richten. [Jeglicher Lehnsanfall soll verworfen sein, da er allen guten und ehrbaren Gewohnheiten widerspreche]. [3] Die Töchter sollen das Erbgut ihrer Väter in dem Fall erhalten, daß diese keine Söhne besitzen. Falls jemand aus einer anderen Herrschaft ein Gut als Lehen erhält und der Landesherr dieses kauft, so soll man es ersterem als Lehen belassen. Die Dienstherren und Landleute in Kärnten dürfen ihr Gut weggeben und verkaufen. Das Ehzm. Kärnten soll von Ungeld und anderen Belastungen befreit sein, die vormals durch die Gerichtsdiener (Schergen) aus Österreich erfolgt sind. Jeder Kärntner darf auf seinem Grund nach seinem Willen eine Kirche errichten oder von seinem Gut Gotteshäuser dotieren. [4] Falls Eigenleute der Kärntner oder auf deren Gütern Ansässige ohne Erlaubnis zu einer Stadt oder zu einem gefreiten Markt des Landes kommen, sollen sie ohne Widerrede samt ihrem Gut ihren Herren überantwortet werden. [5] Jede im Land widerrechtlich überhöht eingenommene Maut soll abgeschafft sein, und nur das soll als Maut entrichtet werden, was nach altem Herkommen üblich ist. [6] Keiner seiner Nachkommen und Landesfürsten zu Kärnten soll einen Dienstmann ohne Recht gefangennehmen oder einkerkern wegen eines Unrechts, wegen dessen ein Täter billigerweise festgenommen werden würde, es sei denn, man bewiese es ihm oder er gäbe es selbst zu. Kg.F. droht all denjenigen, die diese Bestätigung mißachten sollten, seine Strafe und schwere Ungnade sowie eine je zu Hälfte der kgl. Kammer und den Geschädigten zufallenden Strafe von 100 Mark Gold an.

Originaldatierung:
Am erichttag vor sanndt Anthonien tag (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge jedoch mit S 9 besiegelt. – Kop.: Abschrift im Familienarchiv Dietrichstein im MZA Brno (Sign. G 140 RA Ditrichštejnů n. 293 fol. 75v–81r), Pap. (16. Jh.). Druck: Lands-Handvest Kharndten S. 23–26; Lünig, Reichsarchiv 7 S. 166f. n. 89; Monumenta historica ducatus Carinthiae 11 n. 205 (Auszüge). Reg.: Chmel n. 1594; Lichnowsky (-Birk) 6 n. 719 (zu Jan. 13). Lit.: Hermann, Handbuch 1 S. 148; Wutte, Geschichte Kärntens S. 18.

Anmerkungen

  1. 1Die Kop. nennt irrtümlich das Jahr 1449.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 26 n. 61, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1444-01-14_1_0_13_26_0_61_61
(Abgerufen am 19.04.2024).