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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 26

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Kg.F. besiegelt nachfolgende berednuss, die mit seinem Willen Abt Pribislaw von Klosterbruck (Prukg), Meinhard von Neuhaus, Oberstbggf. von Prag, Ernst von Leskau, Hauptmann zu Znaim, die Brüder Ulrich und Oswald von Eitzing sowie Jan von Fladnitz an sambstag vor dem palmtag (1443 April 13) zu Znaim zwischen ihm und dem lannd Österreich auf der einen und Jan von Vöttau und Zornstein auf der anderen Seite wegen ihrer gegenseitigen Forderungen und Angriffe vereinbart haben, und verspricht deren Einhaltung: [1] Jan von Vöttau, dessen Dienern und Helfern sollen von Kg.F. und der lannttschaft von Österreich all ihre Angriffe vergeben werden, und beide Seiten sollen miteinander verrichtet sein. [2] Jan soll alle Gefangenen aus dem Ftm. Österreich unverzüglich ohne Lösegeld freilassen, falls aber ein Lösegeld mit Bürgen bereits vereinbart, dieses jedoch noch nicht entrichtet sei, die Bürgen deswegen mahnen und das Geld nehmen dürfen. [3] Alle huldigung, die gegenüber Jan und seinen Anhängern im lannd Österreich erfolgt sei, soll ungültig und alle damit im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten erledigt sein. [4] Das Geld, das man Jan von Vöttau entsprechend dem zwischen ihm sowie Kg.F. und dem lannd Österreich durch Meinhard von Neuhaus und Ulrich von Eitzing gefällten Spruch schuldig sei, soll diesem oder seinem Anwalt durch Kg.F. und die Räte und Verweser des lannds Österreich innerhalb von 14 Tagen nach dieser berednuss in Wien entrichtet werden, wofür Vöttau ihnen quittieren soll. [5] In der gleichen Frist soll Kg.F. dafür Sorge tragen, daß (Jan) Malowicz und Janko Tele, die Diener Jans, sowie alle anderen von den Untertanen des Ftm. Österreich gefangenen Dienstleute desselben freigelassen werden. [6] Auf die gegenüber den Räten, Verwesern und der lanntschafft von Österreich vorgebrachte Klage Jans, der zufolge ihm in dem besagten Spruch Meinhards von Neuhaus und Ulrichs von Eitzing versprochen worden sei, seine Diener Malowicz und Tele in einer bestimmten Frist freizulassen und ihm selbst eine schuldige Geldsumme zu entrichten, jedoch weder die Freilassung noch die Zahlung ausstehender 2.500 Gulden erfolgt sei, er dadurch einen Schaden von 5.000 Gulden erlitten hätte und diese Summe einfordere, sei verabredet worden, daß Jan seine Forderungen Kg.F. vorbringen und dessen Spruch bedingungslos anerkennen soll.

Originaldatierung:
An freitag vor sand Veits tag.
Kanzleivermerke:
KVr: fehlt!

Überlieferung/Literatur

Org.1 in den Ständischen Urkunden im MZA Brno (Sign. A 1 Stavovské listiny 337), Perg., rotes S 11 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 13 rücks. eingedrückt an Ps. Reg.: Chmel n. 1477; Lichnowsky(-Birk) 6 n. 608 (beide zu 1443 Juni 25, mit nachfolgender Urkunde verwechselt); Švabenský, Stavovské listiny n. 337. Lit.: Urbánek, České dějiny 1 S. 624f.; Schalk, Faustrecht S. 98–100; Brunner, Fehdewesen S. 435.

Kommentar

Siehe n. 38.

Anmerkungen

  1. 1Die Urkunde folgt nicht dem üblichen Formular, das den König in der Intitulatio als Aussteller nennt. Dessen Name erscheint vielmehr erst am Schluß der Urkunde, wo er die berednuss im nachhinein bestätigt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 26 n. 37, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1443-06-14_1_0_13_26_0_37_37
(Abgerufen am 19.03.2024).