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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 25

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K. F. erteilt Bürgermeistern, Rat und Gemeinde der Stadt Worms aus eigner bewegnus die besondere Gnade, dass ihnen und ihren Nachkommen alle in der Stadt Worms sowie deren Zwingen und Burgbännen gelegenen verfallenen Häuser, Hofstätten und andere Güter, die nicht innerhalb eines Jahres auf Ersuchen des Wormser Rates durch die Zins- und Grundherren wiederaufgebaut oder erhalten werden, heimfallen sollen mit der Maßgabe, dass sie diese ohne Beeinträchtigung durch die Zins- und Grundherren sowie andere zum Nutzen der Stadt bebauen, verkaufen oder verleihen dürfen. Weiterhin verfügt der K. dass künftig weder Geistliche noch Weltliche zur Errichtung von Bauten sowie Ein- und Ausgängen auf der Stadtmauer, den Gräben, dem Zwinger oder anderen Befestigungsanlagen der Stadt befugt sein sollen, und die Wormser zu ihrem Nachteil errichtete Bauten niederlegen dürfen. Die Wormser sollen auch jederzeit berechtigt sein, umb gemeines nutz und notdurfft willen Ordnungen und Gesetze zu erlassen sowie auf sämtliche Handelswaren, Handwerke, Dienstleistungen und anderes geziemende Aufschläge zu legen, jeglichen Ungehorsam und alle Zuwiderhandlungen mit angemessenen Pönen zu strafen und die Einhaltung der genannten Bestimmungen zu erzwingen, ohne dadurch gegen K. Reich und andere zu freveln. Weder Geistliche noch Weltliche sollen Bürger oder Einwohner sowie andere, die zu rechtlicher Verantwortung vor dem Wormser Rat stehen, wegen Schulden, Zinsen oder anderer weltlicher bzw. bürgerlicher, prophane genannter Angelegenheiten vor geistliche Gerichte in der Stadt Worms laden, und deren Bürger und Einwohner sollen nicht zu rechtlicher Verantwortung vor solchen Gerichten verpflichtet sein. Darüber hinaus soll niemand die Güter, Schulden, Zinsen oder Gülten der Bürger und Einwohner der Stadt eigenmächtig aufhalten, sich ihrer bemächtigen oder die Wormser daran beeinträchtigen, sondern etwaige Forderungen gegen sie sollen rechtlich vor dem Rat oder dem Stadtgericht zu Worms gemäß der deshalb von ihnen innegehabten Freiheit geltend gemacht werden. Die Wormser dürfen ehrbare Personen, die in ihre Stadt ziehen und dort wohnen wollen, freyen und aufnehmen mit der Maßgabe, dass die Aufgenommenen vom jeweiligen Bf. zu Worms nicht durch Ämter oder Dienstleistungen belastet werden sollen. Weiter gewährt der K. den Wormsern für den Fall, dass von ihren Bürgern, Einwohnern, Dienstknechten oder anderen Totschlag, Frevel, Friedbruch oder andere strafbare Taten innerhalb der Stadt sowie deren Zwingen und Burgbännen verübt werden, die Täter oder deren Komplizen aus der Stadt entkommen und sich auf die Flucht begeben sowie auf Ersuchen des Klägers oder des Rates nicht zu rechtlicher Verhandlung zu Worms erscheinen sollen, die Freiheit, sich dieser Täter und ihrer Komplizen im Umkreis von drei Meilen um die Stadt sowie besonders in dem bei Worms gelegenen Stift und Dorf sowie der Gemarkung Neuhausen zu bemächtigen. Sollte es sich dabei um Bürger oder Einwohner von Worms handeln, dürfen die Wormser sie in ihre Stadt führen sowie dort beklagen und Recht von ihnen fordern und nehmen, andernfalls soll dies an einem Gericht im Umkreis von drei Meilen vom Tatort bzw. in den Städten Speyer oder Oppenheim erfolgen mit der Maßgabe, dass den Klägern furderlich recht ergehen soll. Für solche Fälle hebt K. F. jedes von K. und Reich sowie anderen erlangte Privileg und Geleit auf und verfügt, dass die Wormser durch solche Angriffe weder gegen ihn und das Reich noch gegen andere gefrevelt haben sowie niemandem zu rechtlicher Verantwortung verpflichtet sein sollen, doch jederzeit vorbehaltlich der ksl. oberkeit und gerechtigkeit. Er gebietet allen Reichsuntertanen unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade sowie einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Geschädigten zufallenden Pön von 60 Mark Gold die Beachtung dieser Privilegien. Damit die Wormser um so besser in ihren von K. F. seinen Vorgängern und dem Reich erteilten Rechten und Privilegien geschützt werden, gibt er ihnen den jeweiligen Eb. von Mainz, den Pfgf. bei Rhein, den Ldgf. von Hessen und den Gf. von Württemberg zu kayßerlichen com(m)issarien, richtern, conservatoren und executoren, die er gemeinschaftlich und einzeln bei seiner schweren Ungnade und der genannten Pön bevollmächtigt und beauftragt, die Wormser auf deren Ersuchen bei ihren Rechten und Privilegien zu schirmen, Zuwiderhandelnde rechtlich vor sich zu laden, auf Aufforderung der Wormser den diesen zustehenden Teil der Pönen für verfallen zu erklären, danach zur Eintreibung dieser Bußen mit den notwendigen Prozess- und Exekutionsmaßnahmen gegen sie vorzugehen sowie namens K. und Reich alles andere zu tun, was sich zum Schutz der erwähnten Rechte und Privilegien sowie zur Eintreibung der Pön gebührt.

Originaldatierung:
Am vier und zwentzigsten tag des moneds december (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Worms (Sign. 1AI Nr. 585) – Kop.: Von dem öff. Notar Johann Christoph Georgen eigenhändig erfolgte und beglaubigte Abschrift von 1700 September 7 im StA Würzburg (Sign. MRA Reichsstädte K 530/1534), Pap., besiegelt mit aufgedr. S des Notars. Druck: Boos, Monumenta Wormatiensia S. 564-566 Anm. 5. Reg.: Regg.F.III. H. 8 n. 494 (nach unzulänglicher Überlieferung); Reuter, Kaiser- und Königsurkunden S. 90. Lit.: Battenberg, Beiträge S. 52.

Anmerkungen

  1. 1Das Regest wurde von Joachim Kemper auf der Grundlage des im StadtA Worms aufbewahrten Originals angefertigt und mit dessen freundlicher Genehmigung in diesen Band übernommen. Die Zitate folgen der kopialen Überlieferung aus dem StA Würzburg.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 25 n. 277, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1488-12-24_1_0_13_25_0_277_277
(Abgerufen am 16.04.2024).