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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 25

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K. F. gewährt der Stadt Mainz auf Ersuchen Eb. Adolfs von Mainz aus ksl. Machtvollkommenheit ein Schuldenmoratorium, da die Bürger und Einwohner infolge der schweren Kriege im Reich und im Stift Mainz nicht imstande seien, die in der Vergangenheit von Bürgermeistern, Rat und Gemeinde gemachten erheblichen Schulden zu bezahlen, wodurch auch dem Eb. und seinem Stift großer Schaden entstehen könnte. Der K. bestimmt, dass Bürger und Einwohner der Stadt auf ewig weder mit Leib noch mit beweglichem oder unbeweglichem Gut für die bis Datum dieses Briefs gemachten Schulden der Stadt oder der verschreibunghalben, so sy darfur gethan, oder für die Schulden von Eb. und Stift inner- oder außergerichtlich belangt werden dürfen und erklärt alle diesbezüglich gegen sie angestrengten Verfahren, Urteile und Strafen sowie alle der gewährten Freiheit entgegenstehenden, auch solche von der Stadt Mainz erworbenen ksl. und kgl. Privilegien für ungültig. Er bestimmt, dass alle von einem Prälaten oder einer anderen glaubwürdigen Person ausgestellten Transsumpte und Vidimus des vorliegenden Privilegs inner- und außergerichtlich wirksam sein sollen. Der K. gebietet allen Kff. geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Gff. etc. sowie allen Reichsuntertanen die Beachtung dieses Privilegs unter Androhung seiner und des Reichs schweren Ungnade, des Verlustes aller ihrer von ihm oder seinen Vorgängern erworbenen Privilegien und Rechte sowie einer je zur Hälfte an die ksl. Kammer und an die von Mainz zu zahlenden Pön von 50 Mark Gold und verpflichtet sie bei Zuwiderhandlung zu Schadensersatz.

Originaldatierung:
Am mittichen nach sannd Bartholomeus tag.
Kanzleivermerke:
KVr: Fehlt! - KVv: Fehlt!

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Würzburg (Sign. Erzstift Mainz Urkunden Weltlicher Schrank L 4/17), Perg., wachsfarbenes S 15 mit ehedem vorn eingedr. Sekretsiegel an purpurfarbener Ss. Reg.: Taxregister der röm. Kanzlei, ed. Heinig/Grund S. 133 n. 922 (unter dem Datum September 3) mit dem Hinweis non habuit progressum, quia imperator noluit admittere.

Kommentar

Heinig wertet dieses Diplom als einen subtilen Versuch Eb. Adolfs von Mainz, sich seine Verfügungsgewalt über die Stadt Mainz indirekt bestätigen zu lassen, was aber, wie es der Taxbucheintrag zeigt, ohne Erfolg blieb, s. Heinig, Friedrich III. S. 1149.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 25 n. 195, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-08-28_1_0_13_25_0_195_195
(Abgerufen am 28.03.2024).