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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 25

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K. F. gewährt Gottfried (IX.) von Eppstein (‑Münzenberg) aus ksl. Machtvollkommenheit zur Tilgung seiner Geldschulden ein Moratorium von drei aufeinander folgenden Jahren ab Datum dieses Briefs, da Gottfried ihm hatte vorbringen lassen, er sei trotz aller Bemühungen nicht in der Lage gewesen, die von seinem Vater ererbten erheblichen Schulden1 zu begleichen, und sehe sich, wo dieselben sein gellter in sneller eyll betzallt zu sein und in zu ubervallen vermeynen, von seinem vatterlichen erbteil ganntz geschiden und in verderben gesatzt. Der K. bestimmt, dass weder Gottfried noch seine Gewährsleute und Bürgen während des Moratoriums aufgrund besagter Schulden vor ein weltliches Gericht geladen werden dürfen und erklärt alle gegen sie angestrengten Urteile und Verfahren für unwirksam. Er mahnt Gottfried, sich in der gewährten Frist darum zu bemühen, seine Gläubiger (schuldner) zu bezahlen oder sich anderweitig gütlich mit ihnen zu einigen.

Originaldatierung:
Am freytag nach sannd Kunigunden tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. – KVv: Rta Lucas Sniczer (Blattmitte); Eppenstein (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Würzburg (Sign. Erzstift Mainz Urkunden Weltlicher Schrank L 48/94), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit ehedem rücks. eingedr. (wohl:) S 16 an Ps. Reg.: Regg.F.III. H. 5 n. 234 (nach unzulänglicher Überlieferung; nur mit Jahresangabe). Lit.: Erwähnt bei Schäfer, Herren von Eppstein S. 255 Anm. 397 sowie S. 345 Anm. 247.

Anmerkungen

  1. 1Gottfried (IX.) hatte die Herrschaft von seinem Vater in einem quasi bankrotten Zustand übernommen, s. Schäfer, Herren von Eppstein S. 239f. und S. 255.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 25 n. 189, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-03-08_1_0_13_25_0_189_189
(Abgerufen am 28.03.2024).