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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 25

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K. F. bestätigt ein Urteil seines (kgl.) Kammergerichts unter Vorsitz des römischen Kanzlers Kaspar Schlick1 im Rechtsstreit zwischen dem Reichserbkämmerer Konrad von Weinsberg und Eberhard (III.) von Eppstein (‑Köngistein)2, demzufolge der beklagte Eberhard zu keiner rechtlichen Verantwortung mehr gegenüber dem Kläger verpflichtet ist und mit dem die gegen ihn erfolgte Ladung3 für hinfällig erklärt wird. Der K. bekräftigt, dass die Beisitzer des Kammergerichts auf Erfordern des Eppsteiner Anwalts zu Gericht saßen, nachdem dieser im Jahr 1447 auf montag vor sannd Veits tag (Juni 12) der Ladung vor das Kammergericht Folge geleistet hatte, aber weder Konrad noch ein von ihm Bevollmächtigter zum angesetzten Gerichtstag erschienen waren.

Originaldatierung:
Am pfintztag nach sannd Margrethen tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Weltzli canc. – KVv: Registraturvermerk fehlt.

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Würzburg (Sign. Erzstift Mainz Urkunden Weltlicher Schrank L 48/76), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit ehedem rücks. eingedr. (wohl:) S 16 an Ps. Lit.: Battenberg, Reichskämmerer S. 99-176.

Kommentar

Konrad von Weinsberg erhob Ansprüche auf Teile des Falkensteiner Erbes, die er mit von Kg. Sigismund gewährten Rechten begründete. Diesbezüglich lag Konrad seit Beginn der 1420er Jahre mit der Erbengemeinschaft des 1419 erloschenen Geschlechts der Falkensteiner, zu denen auch die Herren von Eppstein gehörten, im Rechtsstreit (s. Battenberg, Reichskämmerer S. 138ff., s. auch Regg.F.III. H. 16 n. 5). In einem neuerlichen Anlauf, seine Ansprüche rechtlich geltend zu machen, wandte er sich an das Hofgericht zu Rottweil, welches die Streitsache an den Kg. verwies, der wiederum die Beklagten vor sein Kammergericht lud, s. n. 48. Während sich die anderen beklagten Parteien für den Gerichtstermin entschuldigten und um Verlegung der Verhandlung baten, erwirkte der Eppsteiner Anwalt für seinen Mandanten die Freistellung von weiteren Klagen. Wahrscheinlich versuchten Konrads Söhne, Philipp. d. Ä. und Philipp d. J., auf welche die Lehen 1452 übergegangen waren (s. Regg.F.III. H. 16 n. 35), die Falkensteiner Ansprüche erneut geltend zu machen.

Anmerkungen

  1. 1Schlick hatte den Vorsitz des Kammergerichts bis zu seinem Tod im Jahr 1449 geführt, zu ihm s. Heinig, Kaspar Schlick sowie Heinig, Friedrich III. S. 638-646.
  2. 2In der Vorlage wird der Genannte fälschlich als Eberhart von Eppenstein herr zu Kunigsperg bezeichnet.
  3. 3Siehe n. 48.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 25 n. 103, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1461-07-16_1_0_13_25_0_103_103
(Abgerufen am 29.03.2024).