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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 25

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K. F. unterrichtet den erwählten und bestätigten Eb. Diether von Mainz von der Ernennung Pfgf. Friedrichs (I.) bei Rhein zum Hauptmann2 in der Auseinandersetzung um den Reichshof Kohlberg.3 Er erläutert ihm, dass der Rechtsstreit, ungeachtet der Appellation von Abt4 und Konvent des Klosters Zwiefalten, die diese in Folge der vom ksl. Kammergericht ergangenen Urteile5 an den Papst gerichtet hatten, nicht an dessen Hof anhängig ist, und dass die von deren Kommissar6 an den Eb. sowie an andere ausgegangene und diesem Brief abschriftlich beiliegende Inhibition7, mit der die Vollstreckung des ksl. Urteils sowie die Einsetzung in den Reichshof Kohlberg verhindert werden sollen, ungültig ist. Er verweist diesbezüglich auf ein ebenfalls beiliegendes Transsumpt einer Bulle Papst Pius’ (II.)8, in der dieser alle von ihm hinsichtlich der Appellation ausgegegangenen Briefe widerruft, für inner- und außergerichtlich ungültig erklärt und unter Androhung seines Bannes jeglichem Richter oder Kommissar verbietet, zu prozessieren oder zu urteilen, und alle aufgrund der Appellation ergangenen Urteile aufhebt. Der K. betont, dass die Hauptsache nach ir selbs natur und aigenschafft vor keinem anderem Richter als dem K. als rechten naturlichen herren und ordenlichen richter und keinem anderem als dem ksl. Gericht zu verhandeln ist, so wie es in den erfolgten Prozessen rechtmäßig geschehen ist. Er befiehlt dem Eb. demzufolge aus ksl. Macht, die Inhibition als ungültig zu betrachten, den Pfgf. hinsichtlich dessen Eigenschaft als Reichshauptmann zu schützen und gebietet ihm unter Androhung der in den ksl. Gerichts- und Gebotbriefen inbegriffenen Pönen, diesem unverzüglich Hilfe zu leisten, wozu er gegenüber ihm (K.F), dem Reich und den rechten verpflichtet ist.

Originaldatierung:
Am erichtag vor dem sonntag Letare zu mittervasten.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. – KVv: Mentz (oberer Blattrand); Bisch(off) von Mentz (oberer Blattrand); Presentata fu(i)t cancellar(i)o feria s(e)c(un)da post Jacobi anno etc. sexagesimo per Nicolaum nuncium ducis Friderici (Empfängervermerk am unteren Blattrand); Die brieff sint my(nem) her(re)n von Isenb(ur)g ubersent (Blattmitte); [von anderer Hand:] Ex p(ar)te reg(is) Bohemie; dazu weitere Vermerke auf der Rücks.

Überlieferung/Literatur

Org. (beschädigt) im StA Würzburg (Sign. Erzstift Mainz Urkunden Geistlicher Schrank L 14/37), Pap., mit rotem (wohl:) S 18 rücks. eingedr. Lit.: Zum Reichskrieg um den Hof Kohlberg s. Setzler, Zwiefalten S. 45-51 sowie Heinig, Kanzleipraxis S. 406-411.

Kommentar

Am 10. September 1455 hatte K. F. seinem damaligen Vizekanzler Ulrich Weltzli gestattet, den verpfändeten Reichshof Kohlberg einzulösen und ihm zudem den Hof als erbliches Reichslehen verliehen. Nach heftigem Widerstand des Klosters Zwiefalten, in dessen Besitz sich der Hof befand, waren mehrere Rechtsgutachten erfolgt. 1458 erlaubte der K. Ulrich Weltzli, den Hof in Besitz zu nehmen und gegen das Kloster vorzugehen. Da dieses aber zu keiner Einigung bereit war, klagte Weltzli 1459 vor dem ksl. Kammergericht. Dieses urteilte, dass Zwiefalten der Lösung des Reichshofes stattgeben müsse, woraufhin der Bevollmächtigte des Klosters, Johann von Westernach, an Kaiser und Papst appellierte. Letzterer erklärte jedoch am 6. Juli 1459 die gegen das Kammergerichtsurteil ausgegangenen päpstlichen Urkunden für nichtig. Das Kammergericht erneuerte daraufhin am 15. September das alte Urteil (n. 91) und befahl allen Reichsuntertanen, da sich das Kloster immer noch gegen die Herausgabe des Hofes wehrte, bei einer Strafe von 1000 Pf. Gold, Ulrich Weltzli bei der Einnahme des Hofes zu helfen, s. Setzler, Zwiefalten S. 45-51 sowie Heinig, Kanzleipraxis S. 399-416.

Anmerkungen

  1. 1Der Text ist an dieser Stelle beschädigt. Der Ausstellungsort ist nach Regg.F.III. H. 18 n. 180 vom gleichen Datum ergänzt.
  2. 2Siehe n. 92.
  3. 31455 September 10 hatte K. F. Ulrich Weltzli mit dem Reichshof Kohlberg belehnt, s. n. 80.
  4. 4Abt von Zwiefalten war Johann (III.) von Stein (1436-1474), s. Germania benedicta 5 S. 702.
  5. 5Siehe nn. 90 und 91.
  6. 6Johann von Westernach trat in dem Rechtsstreit als Bevollmächtigter des Klosters Zwiefalten auf, s. Setzler, Zwiefalten S. 48.
  7. 7Liegt der Urkunde nicht unter der genannten Signatur bei.
  8. 8Liegt der Urkunde nicht unter der genannten Signatur bei. Für die Bulle von 1459 Juli 6 s. Setzler, Zwiefalten S. 48.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 25 n. 95, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1460-03-18_1_0_13_25_0_95_95
(Abgerufen am 28.03.2024).