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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 25

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K. F. teilt Bürgermeistern und Rat der Stadt Mainz sowie deren gemeinern mit, dass ihm Eberhard (III.) von Eppstein (‑Königstein) hat vorbringen lassen, sie enthielten ihm das ehedem von Philipp von Falkenstein und nach dessen Tod von Gottfried (VII.) und Eberhard (II.) von Eppstein (‑Königstein) als erbliches Reichslehen innegehabte und nun von ihm ererbte Drittel eines Turnosen jährlichen Geldes am Mainzer Zoll unbillig und ohne Recht vor. Der K. befiehlt ihnen, Eberhards Recht nicht länger zu beeinträchtigen und sich mit ihm über das bisher angefallene, ihm zustehende Zollgeld gütlich zu einigen. Andernfalls will er ihm darinn ergen lassen, soviel sich mit recht geburen wurde.

Originaldatierung:
An eritag nach unser lieben Frauwen tag der gepurt.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Weltzli.

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Würzburg (Sign. Erzstift Mainz Urkunden Weltlicher Schrank L 47/44), Pap., besiegelt mit rotem (wohl:) S 18 (stark beschädigt). – Kop.: Abschrift in einem Königsteiner Kopialbuch ebd. (Sign. Mainzer Bücher verschiedenen Inhalts 71, fol. 138v), Pap. (15. Jh.). Lit.: Zur Eppsteiner Zollpolitik allgmein s. Schäfer, Herren von Eppstein S. 214ff.

Kommentar

Vgl. hierzu die folgenden nn. 75 und 76.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 25 n. 74, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1454-09-10_1_0_13_25_0_74_74
(Abgerufen am 29.03.2024).