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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 25

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Kg. F. gestattet Pfgf. Ludwig (IV.) bei Rhein und dessen kfl. Erben, jegliche Städte, Schlösser, Märkte, Dörfer, Leute und Güter, die von römischen Kaisern und Königen verpfändet worden waren, an sich zu lösen und innezuhaben, jedoch vorbehaltlich der Wiedereinlösung durch Kg. und Reich.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert (Kop.: Abschriften im StA Aurich und GLA Karlsruhe). – Dep.: Ergibt sich aus n. 62. Lit.: Landwehr, Bedeutung der Reichs- und Territorialpfandschaften S. 155-196.

Anmerkungen

  1. 1Der Datierungsort ist ergänzt nach der zitierten kopialen Überlieferung.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 25 n. 61, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1447-10-18_1_0_13_25_0_61_61
(Abgerufen am 29.03.2024).