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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 25

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Kg. F. gebietet Bf. Friedrich von Worms1 aus kgl. Macht, auf Klage Eb. Dietrichs von Mainz, diesen und Itel d. J. von Westernach bezüglich der Streitsache um das Dorf Breitendiel (Breidentil) bei Miltenberg an seiner Statt vorzuladen und Itel unverzüglich zu verbieten, gegen den Eb. und sein Stift vorzugehen, solange die Sache rechtsanhängig ist, bei einer je zur Hälfte an die ksl. Kammer und den gehorsame p(ar)thie zu zahlenden Pön von 50 Mark Gold, sowie beide Parteien zum gegenseitigen Frieden anzuhalten. Der Kg. führt aus, dass ihm Eb. Dietrich von Mainz vorgebracht hat, zwischen ihm und Itel habe es etliche Auseinandersetzungen gegeben, die zum einen auf die Forderungen Itels nach Schadensersatz sowie ausstehender Gülte für die vom Eb. für das Dorf Breitendiel verzögert bezahlte Kaufsumme von 650 fl. und zum anderen auf die durch Itel zum Schaden des Eb. und der armen Leute seines Stifts erfolgten name, zugrieff, beschedigu(n)g und totslags2 zurückzuführen seien. Diese Streitsachen seien zur rechtlichen Entscheidung dem Zeisolf von Adelsheim als einem gekoren oberman mit glichem zusacze von beiden p(ar)thyen vorgelegt worden. Der habe dem Spruch von Itels zusatze bezüglich dessen Forderungen dahingehend stattgegeben, dass Itel den seiner Meinung nach erlittenen Schaden bis zu einer Grenze von 5000 fl. eidesstattlich benennen solle, abzüglich der durch ihn und seine Mitgesellen dem Eb. entstandenen Schäden, die auf Erfordern des Eb. ebenfalls beeidet werden sollen. Da sich also die Aussagen ausschließlich auf Itels Eid begründeten und diesem zudem die Einbehaltung einer erheblichen Schadenssumme zugestanden worden sei, habe ihn (Kg. F.) der Eb. als obersten richter in wer(n)tlichem handele darum gebeten, ihn und sein Stift wieder in das vor dem Urteil bestehende Recht einzusetzen. Kg. F. gebietet dem Bf. über die Urteile, sofern es ihm notwendig erscheint, mit anderen redlichen und vernu(n)fftigen personen zu beraten, und sie, sollte er eines oder mehrere davon für rechtswidrig befinden, zu widerrufen, für unwirksam zu erklären und den Eb. vom Gehorsam gegenüber diesen Urteilen zu entbinden. Sollte der Bf. den Eb. als zu Unrecht benachteiligt erkennen, soll er ihn und sein Stift sowie auch Itel in allen Punkten oder in sovil artickeln und stucken, als du dann den egen(ann)t(en) ertzbischoff Dietriche(n) und sine stifft verkurtzt und besweret findest [..] in integrum restitutieren, so als sei das Urteil des Obermanns und der zusetze nie ergangen. Er bevollmächtigt den Bf. die Hauptsache zwischen den beiden Parteien zu verhandeln und Recht zu sprechen und gebietet ihm, sowohl in der Hauptsache als auch bezüglich der Restituierung auch in Abwesenheit einer der beiden Parteien zu verhandeln und sich durch etwaige Appellationen nicht beeinträchtigen zu lassen.

Originaldatierung:
An montag nach Joh(an)nis Baptiste (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Conr(adus) p(rae)p(osi)tus Wienn(ensis) canc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift mit der Überschrift Comissio unsers h(er)ren des konigs antreffende Itel von West(er)nach den Junge(n) im StA Würzburg (Sign. Mainzer Ingrossaturbücher 24, fol. 162r-163r), Perg. (15. Jh.). Lit.: Voss, Dietrich von Erbach S. 40f.; zur Herkunft der von Westernach s. Martin, Herren von Westernach S. 183-191.

Kommentar

1431 hatte Itel von Westernach das Dorf Breitendiel bei Miltenberg an den Mainzer Eb. Konrad von Dhaun verkauft, der jedoch aufgrund einer angeblichen Vertragsverletzung nicht bereit gewesen war, den vollen Kaufpreis zu bezahlen. Nach mehreren Vermittlungsversuchen Pfgf. Ottos von Mosbach hatte der Eb. zwar 1439 schließlich den noch ausstehenden Betrag entrichtet, doch forderte Itel darüber hinaus die noch nicht bezahlte Gülte sowie Schadensersatzleistungen. Der daraufhin mit dem hier vorliegenden Mandat mit dem Fall beauftragte Bf. von Worms bestätigte Anfang 1442 (s. Mainzer Ingrossaturbücher 24, fol. 200r‑v) die von Zeisolf von Adelsheim zugunsten Itels gefällte Entscheidung, weshalb Eb. Dietrich erneut an den Kg. appellierte, s. Chmel n. 1472. Dieser entschied im Juli 1443, dass der Eb. an Itel 3000 fl. zu zahlen habe, s. n. 33. Dieser Forderung kam der Eb. schließlich im September desselben Jahres nach. Zu der hier skizzierten Auseinandersetzung s. Voss, Dietrich von Erbach S. 40f.

Anmerkungen

  1. 1Am selben Tag erteilte Kg. F. dem Bf. von Worms, ebenfalls aufgrund einer Klage Eb. Dietrichs von Mainz, einen weiteren Kommissionsauftrag, s. Regg.F.III. H. 8 n. 6.
  2. 2Itel war bei Külsheim in kurmainzisches Territorium eingefallen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 25 n. 6, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1441-06-26_1_0_13_25_0_6_6
(Abgerufen am 19.03.2024).