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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 24

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K.F. teilt Schultheiß und Rat der reichs statt Bern mit, daß der Deutsche Orden tütscher und wälscher landen sich wegen der Entfremdung einer Pfarrkirche1 und eines Deutschen Hauses einschließlich kirchensatz und allen Renten, Nutzen, Gülten, Gerechtigkeiten und Zugehörungen, die dem Orden von Römischen Kaisern und Kgg. übergeben worden seien, und die der Orden seit dritthalbhundert Jahren besitze, an ihn gewandt habe, und befiehlt der Stadt Bern aus ksl. Machtvollkommenheit, dem Orden die genannten Rechte und Besitzungen ungemindert zurückzugeben und ungehindert genießen zu lassen.

Originaldatierung:
Am xii tag augusti (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Abschrift im GStAPK Berlin (Sign. XX. HA, OBA n. 17198), Pap. (15. Jh.). Reg.: Joachim/Hubatsch, Regg. Ord. Theut. 1, 2 n. 17198.

Kommentar

Siehe n. 248.

Anmerkungen

  1. 1Bis 1485 war die Stadtkirche in Bern im Besitz der Deutschordenskommende. In der Folgezeit erlangte Bern einen immer größeren Einfluß auf die Kirchen und Klöster seines Territoriums. Siehe Capitani, Bern Bern, Sp. 1969.

Nachträge

Nachträge (1)

Nachtrag von Volker Manz, eingereicht am 16.09.2014.

Verfassername im LexMA eigentlich F. De Capitani.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 24 n. 247, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1485-08-12_1_0_13_24_0_247_247
(Abgerufen am 18.04.2024).