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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 24

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K.F. teilt Hz. Bogislaw (X.) von Pommern (-Stettin) mit, Herbord von der Linden habe bei ihm darüber geklagt, daß Bürgermeister und Rat von Reval sowie der dortige Bürger Henning Rumor wegen der richterlichen Tätigkeit des Hz. ungeburlich an ihn appelliert hätten. Von der Linden habe ihn daher erneut um rechtliche Hilfe gebeten. Unter Hinweis auf seinen bereits ausgegangenen ksl. Kommissionsbrief1 ernennt er Hz. Bogislaw erneut zum kommissarischen Richter und bevollmächtigt ihn, die Parteien zu laden und zu verhören, wie es die vorausgegangene ksl. Kommission sowie urteil und proceß, darauf durch dich gesprochen, erfordern würden, eine rechtliche Entscheidung zu treffen und sich durch die vorliegende und nachfolgend(e) Appellationen nicht daran hindern zu lassen.

Originaldatierung:
Am funften tag des monads january.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.

Überlieferung/Literatur

Org. im Linnaarhiiv Tallinn (Sign. 230,1, B.B. 6 II, Bl. 71), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt (Reste). – Kop.: Inseriert in der vor 1482 Dezember 10 angefertigten Abschrift der Urkunde Hz. Bogislaws X. von Pommern-Stettin von 1482 November 2,2 beglaubigt durch den öff. Notar Ewald Tymme ebd. (Sign. 230,1, B.B. 6 I, Bl. 43), Pap. (15. Jh.). – Inseriert in der Abschrift der Urkunde Hz. Bogislaws X. in niederdeutscher Sprache beglaubigt durch den öff. Notar und Kleriker der Bremer Diözese Albert Krantz ebd. (Sign. 230,1, B.B. 6 I, Bl. 45), Pap. (15. Jh.) – Inseriert im Urteil Hz. Bogislaws X. von Pommern-Stettin in niederdeutscher Sprache, von 1483 Mai 263 ebd. (Sign. 230, 1-I, 807), Perg., anh. S des Ausstellers an Ps. – Inseriert im Urteil Hz. Bogislaws X. in niederdeutscher Sprache ebd. (Sign. 230,1, Bi 4 III, Bl. 15), Perg., anh. S des Ausstellers.4 – Fotokopie im Herder-Institut Marburg, DSHI (Sign. 510, Reval, B.B. 6).

Kommentar

Bürgermeister und Rat von Reval lehnten es ab, vor dem Hz. von Pommern in Stettin vor Gericht zu stehen. Sie seien vom K. privilegiert, daß sie wegen der Nachbarschaft zu den Russen niemand uth unserm lande zitieren dürfe, sofern sie vor unsen bynnenlendeschen hern zu Recht stehen könnten.5 Siehe nn. 235, 241 sowie die Einleitung S. 31–35.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 235.
  2. 2Der Hz. forderte Bürgermeister und Ratmannen der Stadt Reval und den Revaler Bürger Henning Rumor auf, in 60 Tagen vor ihm im Rathaus von Stettin zur Gerichtsverhandlung zu erscheinen.
  3. 3Hz. Bogislaw verkündete allen Reichsständen, vor allem den Städten Lübeck, Hamburg, Rostock, Wismar, Bremen, Lüneburg, Greifswald, Stettin, Danzig, Kolberg und Königsberg, daß er als von K.F. beauftragter Richter (siehe n. 235) im Prozeß von Bürgermeistern und Rat von Reval sowie des dortigen Bürgers Henning Rumor gegen Herbord von der Linden die Stadt und Rumor zu 800 Mark rigisch und zur Erstattung von Herbords Unkosten von 600 fl.rh. verurteilt habe. Reval und Rumor hätten dagegen erneut bei K.F. appelliert. Aufgrund eines von Herbord von der Linden erwirkten neuerlichen ksl. Kommissionsbriefes (siehe oben) habe er Reval und Rumor erneut zitiert und jetzt wegen deren Nichterscheinen das erste Urteil bestätigt. Er befahl allen Reichsständen, auf Forderung Herbords das Gut der Verurteilten zu beschlagnahmen, bis die festgesetzte Strafe bezahlt sei.
  4. 4Das Pergament ist durchschnitten, die Urkunde dadurch vermutlich kassiert.
  5. 5Siehe das Schreiben der Stadt Reval an die Stadt Stettin vom 26. Dezember 1482 im Linnaarhiiv Tallinn (Sign. Aa 10, Konzeptbuch (1481–1505), fol. 72 n. 110). Die Stadt hatte sich zwar bemüht, von K.F. ein Privilegium de non evocando zu erlangen (Sign. 230,1 Bi 4 II, Bl. 10), berief sich hier wohl aber auf das Privileg K. Sigmunds von 1424 März 31, in dem dieser alle Ordensuntertanen in Preußen und Livland von der Jurisdiktion des ksl. Gerichts befreite (RI XI n. 5832).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 24 n. 242, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1482-01-05_1_0_13_24_0_242_242
(Abgerufen am 28.03.2024).