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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 24

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K.F. teilt Herbord von der Linden mit, Bürgermeister und Rat der Stadt Reval sowie der dortige Bürger Henning Rumor hätten sich über die von diesem erwirkte ksl. Kommission an Hz. Bogislaw (X.) von Pommern (-Stettin)1 und über das durch den Hz. gesprochene Urteil2 beschwert und erneut an ihn (K.F.) appelliert. Er lädt Herbord von der Linden3 auf den 63. Tag nach Erhalt dieser Vorladung bzw. auf den ersten darauffolgenden Gerichtstag persönlich oder durch einen Anwalt vertreten peremptorisch vor sich zu rechtlicher Verantwortung und bestimmt, daß auch im Falle der Abwesenheit einer Partei auf Forderung der gehorsamen Seite im rechten verhandelt werden soll, wie es sich nach seiner ordnung gepurt

Originaldatierung:
Am newnzehennden tag des monets augusti (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Abschrift im Linnaarhiiv Tallinn (Sign. 230,1, B.B. 6 II, Bl. 72), Pap. (15. Jh.). – Fotokopie im Herder-Institut Marburg, DSHI (Sign. 510 Reval, B.B. 6).

Kommentar

Siehe n. 211f., 222f., 227, 229f., 234236, 245, 252 sowie die Einleitung S. 31–35.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 235.
  2. 2Über das Urteil sind wir erst durch eine hzl. Urkunde von 1483 Mai 26 im Linnaarhiiv Tallinnn (Sign. 230,1-I, 807) unterrichtet. Aus dieser geht hervor, daß die Stadt Reval und Henning Rumor zunächst zur Zahlung von 800 Mark rigisch verurteilt wurden, dieser Entscheidung aber nicht nachkamen, weshalb das Strafmaß auf 800 Mark rigisch und 600 fl.rh. erhöht wurde.
  3. 3Siehe auch die Ladung desselben in n. 236.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 24 n. 241, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1481-08-19_1_0_13_24_0_241_241
(Abgerufen am 28.03.2024).