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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 24

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K.F. teilt Herbord von der Linden mit, Bürgermeister und Rat der Stadt Reval sowie der dortige Bürger Henning Rumor hätten sich über dessen unbillich clage1 sowie die von diesem erwirkte ksl. Kommission an Hz. Bogislaw (X.) von Pommern (-Stettin),2 der daraufhin zu prozessieren begonnen habe, beschwert und durch ihren Anwalt3 erneut an ihn appelliert und ihm das instrument dieser Appellation übergeben. Er lädt Herbord von der Linden4 auf den 63. Tag nach Erhalt dieser Vorladung bzw. auf den ersten darauf folgenden Gerichtstag persönlich oder durch einen Anwalt vertreten peremptorisch vor sich oder wen er an seiner Statt dazu bevollmächtige zu rechtlicher Verantwortung und bestimmt, daß auch im Falle der Abwesenheit einer Partei auf Forderung der gehorsamen Seite im rechten verhandelt werden soll, wie es sich nach seiner ordnung geburet.

Originaldatierung:
Am sibenzehennden tag des monets aprilis.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. – KVv: Ladung Revel (oberer Blattrand, Mitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im Linnaarhiiv Tallinn (Sign. 230,1, B.B. 6 II, Bl. 73), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt (Reste). – Kop.: Fotokopie im Herder-Institut Marburg, DSHI (Sign. 510 Reval, B.B. 6).

Kommentar

Siehe n. 211f. sowie die Einleitung S. 31–35.

Anmerkungen

  1. 1Magister Paul Molitor, Prokurator und Syndikus von Henning Rumor sowie Bürgermeistern und Rat von Reval, ließ am 27. November 1479 vor dem Notar Tymmo Haneman, Kleriker der Lübecker Diözese, seinen Protest dagegen protokollieren, daß Herbord von der Linden nach dem Urteil des Rats von Lübeck in seiner Erbschaftssache widerrechtlich vor K.F. Klage erhoben habe. Notariatsinstrument im Linnaarhiiv Tallinn (Sign. 230, 1-I, 782) sowie Fotokopie im Herder-Institut Marburg, DHSI (Sign. 510, Reval X 15). Die Stadt Lübeck war bereits vor der Kommissionserteilung an Hz. Bogislaw von K.F. als kommissarischer Richter eingesetzt worden, siehe n. 230. In seiner Kommissionserteilung vom 2. August 1479 hatte K.F. allerdings darauf verwiesen, daß die Lübecker die Parteien zwar geladen und verhört, aber kein Urteil gesprochen hätten, siehe n. 234.
  2. 2Siehe n. 235.
  3. 3Paul Molitor, siehe Anm. 1.
  4. 4Die vorliegende Ladung erwirkte nach Bitten des für Reval tätigen Anwalts Paul Molitor, der am ksl. Hof tätige Prokurator Peter Gamp, wie er am 5. Mai 1480 den Revalern aus Wien berichtete, als er die Ladung an letztere übersandte. Siehe Linnaarhiiv Tallinn (Sign. 230,1 Bi 4 VI, Bl. 1).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 24 n. 236, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1480-04-17_1_0_13_24_0_236_236
(Abgerufen am 28.03.2024).