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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 24

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K.F. teilt Bürgermeistern und Rat der Stadt Lübeck mit, Bürgermeister und Rat der Stadt Reval hätten Herbord von der Linden in seinen Forderungen gegenüber Henning Rumor,1 der als Testamentsvollstrecker letzterem 800 Mark rigisch aus dem Erbe seines Bruders Eberhard2 gewaltsam vorenthielte, nicht zu seinem Recht verholfen, weshalb an sie bereits seine ksl. Ladung ergangen sei.3 Da Herbord von der Linden ihn in dieser Sache erneut gebeten habe, ihm zu seinem Recht zu verhelfen, das Kammergericht aber derzeit nicht tätig und er selbst mit Geschäften beladen sei, ernennt er Bürgermeister und Rat der Stadt Lübeck zu kommissarischen Richtern und bevollmächtigt sie, die Parteien zu laden und zu verhören, gegebenenfalls mit Strafen zur Aussage zu zwingen, von den Parteien entsprechende Briefe, Urkunden und Zeugnisse zu fordern und einzusehen, und eine rechtliche Entscheidung zu treffen. Auch wenn eine Partei mehr als zwei Tagesreisen zu unternehmen hätte, solle sie oder ihr Anwalt erscheinen. K.F. weist die Stadt Lübeck an, auch bei Abwesenheit einer Partei auf Forderung der gehorsamen Seite zu verhandeln, wie es sich nach ordnung der rechte geburt.

Originaldatierung:
Am vorden tag des monades may (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Inseriert in einer Urkunde von Bürgermeister und Rat der Stadt Lübeck4 von 1478 Juli 3,5 beglaubig vom Kleriker der Bremer Kirche und öff. Notar Markus Melman im Linnaarhiiv Tallinn (Sign. 230,1, Bi 4 II, Bl. 18), Pap. (15. Jh.).

Kommentar

Gegen die von Lübeck getroffene richterliche Entscheidung appellierte der Prokurator Herbords von der Linden, Wilkin Meyloff, im Namen seines Mandanten.6 Siehe nn. 211f., 222f., 227, 229, 234236, 241f., 245, 252 sowie die Einleitung S. 31–35.

Anmerkungen

  1. 1Bürgermeister in Reval, siehe n. 234.
  2. 2In anderen Urkunden findet sich die niederdt. Kurzform Everd, siehe n. 211.
  3. 3Siehe n. 229.
  4. 4In der Intitulatio bezeichnen sich die Lübecker als ksl. Stadt.
  5. 5Diese richtet sich an Bürgermeister und Rat der Stadt Reval. Unter Inserierung der ksl. Kommissionserteilung lädt die Stadt Lübeck Bürgermeister, Rat sowie Henning Rumor aus Reval rechtlich vor sich.
  6. 6Siehe Linnaarhiiv Tallinn (Sign. 230,1, Bi 4 II, Bl. 20).

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 24 n. 230, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1478-05-04_2_0_13_24_0_230_230
(Abgerufen am 28.03.2024).