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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 24

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K.F. lädt Bürgermeister und Rat der Stadt Reval auf Klage Iwan Borgers aus Livland1 und unter Hinweis darauf, daß sie trotz seiner in der Streitsache zwischen Borger und der Stadt Dorpat erteilten Kommission2 selbst gegen den Kläger vorgegangen und diesen aus seinem Haus und aus der Stadt verwiesen haben, und somit den Strafen der Goldenen Bulle3 und seiner königlichen Reformation4 verfallen seien, auf den 63. Tag peremptorisch vor sich zu rechtlicher Verantwortung persönlich oder durch einen bevollmächtigten Anwalt vertreten. Er führt aus, daß auch im Falle der Abwesenheit einer Partei auf Forderung der gehorsamen Seite verhandelt werden würde, wie sich das nach siner ordnung gebord.

Originaldatierung:
Am xxviisten dage des mandes septembris (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Abschrift in niederdeutscher Sprache im Linnaarhiiv Tallinn (Sign. 230,1, B.B.6 II. Bl. 79), Pap. (15. Jh.). – Fotokopie im Herder-Institut Marburg, DSHI (Sign. 510, Reval, B.B. 6).

Kommentar

Siehe n. 232.

Anmerkungen

  1. 1Ein zwar undatiertes, sich aber auf die ksl. Kommission beziehendes Schriftstück aus Reval, erwähnt die Klage Iwan Borgers ebenfalls. Siehe Linnaarhiiv Tallinn (Sign. 230,1, Bi 4 II fol. 12r). Borger, zunächst Bürger von Dorpat, war in dieser Zeit in Reval ansässig.
  2. 2Siehe n. 225.
  3. 3Die Goldene Bulle K. Karls IV. von 1356, MGH Const. 11 S. 535–633.
  4. 4Die sog. Reformatio Friderici von 1442, Regg.F.III. H. 4 n. 41.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 24 n. 226, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1476-09-27_2_0_13_24_0_226_226
(Abgerufen am 29.03.2024).